Nachrichten über Adelige Familien und Güter - 2/016

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Nachrichten über Adelige Familien und Güter
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Jahrhundert ihre Entstehung gehabt zu haben. Die Herren von Benesis besasen in der Nähe dieses ihres Gutes ver­schiedene Häuser, die sie anfangs wohl in herkömmlicher Weise vermietheten. Nachdem sie der Häuser immer mehr erworben hatten, wurden sie Lehensherren, und ihr Haus Benesis ein Lehenshof, wo die Belehnungen und Gedinge stattfanden. Unter dem Jüngern Johan von Scharffenstein genannt Pfeill, waren der Lehenhäuser mindestens vierund­zwanzig. Die werthvolleren waren an und auf der Hanenstrasse gelegen; minder bedeutende lagen am Stadtwalle vom Hanenthor nach dem Ehrenthor hin. Diese Häuser standen anfänglich in einemScrinio, etwa in libro Apostolorum, an­geschrieben. Eine Uebertragung derselben in das Register einer neu errichteten Lehenkammer konnte nicht so ohne weiteres geschehen. Gewiss war es schon seit den ältesten Zeiten herkömmlich, dass bei Verkauf eines Hauses an die Herren der Scheffen-Schreine bestimmte Gebühren entrichtet wurden. Seit dem J. 1641 war die Taxe der hundertste Pfenning des Kaufschillings, wovon der Käufer zwei und der Verkäufer einen Theil tragen musste. Wenn nun die Häuser der Benesis von solcher Gebühr an den Magistrat der Stadt frei bleiben sollten, so leuchtet es ein, dass der Herr zu Benesis wegen seiner Vornahme ein Gewisses als Entschädi­gung hat zahlen müssen.[1] Wahrscheinlich war auch noch ein Kaiserliches Privilegium nöthig.

Der Lehenshof der Herrlichkeit Benesis hatte im Ganzen genommen dieselbe Einrichtung wie andere Lehenshöfe. Wir finden dort einen Schultheissen und einen Lehenschreiber, welch letztere Stelle jedoch, etwa im siebenzehnten Jahr­hundert eingegangen ist, so dass der Schultheiss fortan auch Schreiber war; sodann Geschworne, deren höchste Zahl sich auf acht belief; dieselben wurden Hyen oder Heyen, in neuerer Zeit aber Scheffen genannt. Von den Geschworenen heisst es in dem Gerichtsbuch vom J. 1380 also: „Item off Sache were dat yemans der gesworen sold werden ind hotte eynicli gebrech an synen vunff synnen off dat he in dem banne were off ander eynicli gebrech hedde des dem leenheren off


  1. Das Haus Benesis selbst blieb jedoch nach wie vor in libro Apostolorum angeschrieben.