Nachrichten der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck/01/019

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Nachrichten der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck/01
Eine Veröffentlichung der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck e.V. (GFKW).
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ment 48. Ich nehme an, daß diese beiden Offiziere Enkel Rudolfs von Tschudi sind. Eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben über die beiden Letztgenannten wäre sehr willkommen-'). Ein Elaudius von Tschudi, der 1811 als Adjutantmajor und Hauptmann im französischen 2. Schweizerregiment den Feldzug in Spanien mitmachte, war vermutlich ein Bruder oder Vetter Rudolfs von Tschudi. °°) von Dlllmigk, Stammtiuvvcn des Rgts. 83, E, 158, 1?N. Wittich, An-cienmtittsliste 1882, S. 51, 159. Ansichere Waldecker Militärpflichtige im Fahre 1512. Von Stadtrat Di-, Wilhelm Paulmann in l5asscl. In den Fürstlich Waldeckschen Regierungsblättern fand ich Ver-zeichnisse von Militärpflichtigen, die mir von allgemeinem Interesse zu sein scheinen, und die ich nachstehend wiedergebe, da die Amtsblätter außerhalb Waldecks wohl kaum benutzbar sein werden. Die Veröffent¬lichung der Listen geschah auf Grund einer Bekanntmachung vom !!0. April 1811, die ich im Wortlaut voransetze. Die Listen sind nicht nur durch die Anführung der Namen von Wert, sondern bieten auch manchen Hinweis auf die bei der Wanderung berührten Gegenden. Namentlich das Belgische Land und Holland scheinen damals große Anziehungskraft ausgeübt zu haben. Mancher wird auch dort ansässig geworden sein. Im Jahrgang 1812 ist dann noch eine Verordnung vom 18. Januar 1812 über die Militärpflicht erschienen, durch die eine Erweiterung der Dienstpflicht angeordnet wird, um die vertragsmäßige Stellung des Truppenkontingents an die Franzosen sicherzustellen. Von ihrer Wiedergabe sehe ich infolge ihrer Länge ab. Bekanntmachung Fürstl. Kriegs-Eommission in Betreff der ausgetretenen zur Militair-Eonscription gehörigen jungen Burschen. Es ist der Befehl Sr. Durchlaucht des Fürsten, daß alle ausge-tretenen auch sonst im Auslande sich aufhaltenden junge Bursche durch die öffentliche Blätter namentlich und bey Strafe zur Rückkehr auf¬gefordert werden sollen. Es werden demzufolge alle vom Iten Januar 1784 bis letzten Dezember 1792 gebohrene, welche ohne besondere Er-laubnisscheine sich im Auslande befinden' so wie alle ungehorsamlich Ausgetretene ohne Rücksicht ihres Alters hierdurch aufgefordert, sich vor Ablauf des lUten Juni d. I. entweder in Person bey ihren Obrig¬keiten zu stellen, oder durch ihre nächste Verwandte von dem Ort ihres Aufenthaltes genaue Anzeige zu thun. Sämtliche mit den Rekrutirungs-Geschäften beauftragte Amts- und Städtische Behörden werden zugleich hierdurch angewiesen, vollständige Listen der Ausgetretenen so wie aller übrigen in oben bemerkten Jahren stehenden abwesenden jungen Leute anzufertigen und vor dem