Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/X
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welche im Anschluß an die bisherige Bundesverfassung mit dem dieserhalb berufenen Reichstag vereinbart wurde. Der unter dem Namen „Deutsches Reich“ errichtete Staatenbund bezweckt nach außen die Gemeinsamkeit des Schutzes und der Vertretung, nach innen die Gleichmäßigkeit der Gesetzgebung und der Verwaltung. Preußen nimmt unter den Einzelstaaten die Präsidialstellung ein; seit dem 18. Januar 1871 sind die Könige von Preußen zugleich erbliche Deutsche Kaiser.
Staatsoberhaupt: Wilhelm II., geb. 27. Januar 1859, vermählt mit Augusta Victoria, Prinzessin zu Schleswig-Holstein, geb. 22. Oktober 1858.
Dem Kaiser steht der Oberbefehl über die gesamte Armee und Kriegsmarine des Reichs zu. Ihm liegt die völkerrechtliche Vertretung des Reichs ob, die oberste Leitung der vom Reich ressortierenden Verwaltungsangelegenheiten und die Ernennung der Reichsbeamten. Weiter hat er die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze wahrzunehmen und ihre Ausführung zu überwachen.
Nach der Reichsverfassung und ihren Zusatzbestimmungen sind hauptsächlich Bayern manche Reservatrechte eingeräumt. Württemberg hat wie Bayern eigne Post- und Telegraphenverwaltung. Die Reichsgesetzgebung wird von dem Bundesrat in Verbindung mit dem Reichstag ausgeübt.
Der Bundesrat besteht aus 58 von den Oberhäuptern der das Reich bildenden Bundesstaaten und 3 von dem Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannten Bevollmächtigten.
Die Stimmen im Bundesrat verteilen sich auf die einzelnen Regierungen wie folgt: Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden, Elsaß-Lothringen und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 und alle übrigen Staaten je 1.
Der Reichstag, die Gesamtvertretung des deutschen Volkes, besteht aus 397 vom deutschen Volke durch allgemeine, direkte und geheime Wahl auf 5 Jahre gewählten Abgeordneten, von denen gewählt werden in Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Lothringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt je 2 und die übrigen Staaten je 1 Abgeordneten.
Die Reichsbehörden.
Das Reich, welches die Verwaltung der meisten ihm zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die Verrichtungen der unteren Instanzen, den Landesbehörden belassen hat, entbehrt infolgedessen einer durchgebildeten Behördengliederung. Die Reichsbehörden sind meist oberste Aussichtsbehörden; nur für die auswärtige Angelegenheiten, die Kriegsflotte, die Reichsbank, das Post- und Telegraphenwesen und das Reichsland Elsaß-Lothringen besitzt das Reich unmittelbare Verwaltungsbehörden.
Der erste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler. Er hat im Namen des Kaisers die Ausführung der Reichsgesetze zu überwachen, die Verwaltung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten zu leiten, welche dem Reich durch die Verfassung zugewiesen sind, sowie die Verfügungen und Anordnungen des Kaisers gegenzuzeichnen. Dem Reichskanzler sind die Chefs der einzelnen Reichsämter unterstellt.
Reichskanzlei.
(Berlin W., Wilhelmstraße Nr. 77.)
Die Reichskanzlei hat als Zentral-Bureau des Reichskanzlers den amtlichen Verkehr desselben mit den Chefs der einzelnen Aemter zu vermitteln.
I. Auswärtiges Amt.
(Berlin W., Wilhelmstraße Nr. 75 und 76.)
1. | A. | Politische Abteilung, zugleich für die Personalien des diplomatischen Dienstes, |
B. | Personalien-Abteilung, ausschließlich derjenigen des diplomatischen Dienstes, Kassen-, Ordenssachen usw. |