Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/XLIV

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[XLIII]
Nächste Seite>>>
[XLV]
Petzold-1911.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


      Die Zweite Kammer wird gebildet aus 58 auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern und zwar 15 Abgeordnete der Städte Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms, Friedberg, Alsfeld, Bingen und 43 der übrigen Gemeinden.

Politische Einteilung und Angabe der Organisation der Verwaltungsbehörden.

      Die obersten Regierungsbehörden sind:

    • das Staatsministerium,
    •    "   Ministerium des Innern,
    •    "         "         der Justiz und
    •    "         "          "    Finanzen.

      Dem Staatsministerium ressortieren die Kabinettsdirektion, das Großherzogliche Haus- und Staatsarchiv, der Verwaltungsgerichtshof und die Oberrechnungskammer, ferner die hessische Gesandtschaft in Berlin, die Kommissionen und hessischen Konsulate und die Ständehausverwaltung.

      Für die innere Verwaltung ist das Land in 3 Regierungsbezirke und 18 Kreise eingeteilt und zwar:

  1. Provinz Oberhessen (Sitz der Provinzialdirektion in Gießen) mit den Kreisen:
    Alsfeld,
    Büdingen,
    Friedberg (Hess.),
    Gießen,
    Lauterbach (Hess.) und
    Schotten.
  2. Provinz Rheinhessen (Sitz der Provinzialdirektion in Mainz) mit den Kreisen:
    Alzey,
    Bingen,
    Mainz,
    Oppenheim und
    Worms.
  3. Provinz Starkenburg (Sitz der ProvinziaIdirektion in Darmstadt) mit den Kreisen:
    Bensheim,
    Darmstadt,
    Dieburg,
    Erbach (Odenw.),
    Großgerau,
    Heppenheim und
    Offenbach (Main).

      An der Spitze der einzelnen Kreise stehen Kreisämter, welche die Aufsicht über die Stadt- und Landgemeinden führen. In den Städten Alzey, Bad-Nauheim, Bensheim, Bingen, Darmstadt, Friedberg (Hess), Gießen, Offenbach und Worms ist die städtische Verfassung eingeführt, auf alle anderen Städte findet die Landgemeindeordnung Anwendung.

      Die Gemeindebehörden sowohl in den Städten als in den Landgemeinden führen die Bezeichnung Großherzogliche Bürgermeisterei.

Einteilung der Gerichtsbehörden.

Das Großherzogtum Hessen hat ein eigenes Oberlandesgericht mit dem Sitz in Darmstadt. Demselben sind zugeteilt 3 Landgerichte mit 53 Amtsgerichten und zwar:

  1. Landgericht Darmstadt mit den Amtsgerichten:
    Beerfelden,
    Bensheim,
    Darmstadt I,
    Darmstadt II,
    Dieburg,
    Fürth (Odenwald),
    Gernsheim,
    Großgerau,
    Großumstadt,
    Hirschhorn (Neckar),
    Höchst (Odenwald),
    Lampertheim,
    Langen (Bz. Darmstadt),
    Lorsch (Hessen),
    Michelstadt,
    Offenbach (Main),
    Reichelsheim (Odenwald),
    Reinheim (Hessen),
    Seligenstadt (Hessen),
    Wald-Michelbach,
    Wimpfen und
    Zwingenberg (Hessen).
  2. Landgericht Gießen mit den Amtsgerichten:
    Alsfeld,
    Altellstadt (Hessen),
    Bad-Nauheim,
    Büdingen,
    Butzbach,
    Friedberg (Hessen),
    Gießen,
    Grünberg (Hessen),
    Herbstem,
    Homberg (Oberhess.),
    Hungen,
    Laubach (Hessen),
    Lauterbach (Hessen),
    Lich,
    Nidda,
    Ortenberg (Hessen),
    Schlitz,
    Schotten,
    Ulrichstein und
    Vilbel.
  3. Landgericht Mainz mit den Amtsgerichten:
    Alzy, Bingen (Rhein),
    Mainz,
    Niederolm,
    Oberingelheim,
    Oppenheim,
    Osthofen (Rheinhess.),
    Pfeddersheim,
    Wöllstein (Hessen),
    Wörrstadt und
    Worms.