Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/XXXIII
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Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911 | |
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Die Hohenzollernschen Lande gehören zum Bezirk des Königlichen Oberlandesgerichts Frankfurt (Main). An Gerichtsbehörden sind vorhanden: 1 Landgericht und 5 Amtsgerichte und zwar:
Landgericht Hechingen mit den Amtsgerichten: Gammertingen, Haigerloch, Hechingen, Sigmaringen und Wald (Hohenzollern).
Königreich Bayern.
Hauptstadt: München 596.467 Einw.
Landesfarben: Weiß-Blau.
Statistisches.
Das Königreich besteht aus 2 geographisch getrennt liegenden Landesteilen, einem großen Hauptteil au der Donau und Main und einem kleinen TeiI links des Rheins, die Pfalz. Insgesamt umfaßt das Staatsgebiet eine Fläche von 75.870,18 qkm. Die Bevölkerung betrug nach den Feststellungen der Volkszählung vom 1. Dezenber 1910 6.887.291 Einwohner, wovon 3.379.580 Personen männlichen und 3.507.711 Personen weiblichen Geschlechts sind. Es ergibt dies eine durchschnittliche Bevölkerungsstärke von 91 Personen pro qkm.
Bei früheren Volkszählungen wurden ermittelt:
im | Jahre | 1880 | 5.284.778 | Einwohner |
" | " | 1890 | 5.594.982 | " |
" | " | 1900 | 6.176.057 | " |
" | " | 1905 | 6.524.372 | " |
Die Zunahme seit der Zählung 1905 betrug sonach 362.919 Einwohner (= 5,56%).
Nach den Konfessionen verteilt sich die Bevölkerung wie folgt:
4.862.233 | Einwohner | = | 70,60% | Katholische, |
1.942.385 | " | = | 28,20% | Evangelische, |
55.065 | " | = | 0,80% | Israeliten und |
27.608 | " | = | 0,40% | Andersgläubige und Konfessionslose. |
Landesvertretung.
Das Königreich Bayern ist eine souveräne Erbmonarchie. Verfassungsgesetz vom Mai 1818. Oberhaupt des Staates ist der König. Für den König übt gegenwärtig Prinz-Regent Luitpold, geb. 12. März 1821, aIs Verweser die Staatsgewalt aus.
Der Landtag ist aus der Kammer der Reichsräte und aus der Kammer der Abgeordneten zusammengesetzt. Der ersteren gehören an insgesamt 91 Mitglieder und zwar:
- die volljährigen Prinzen des Königshauses,
" Kronbeamten,
zwei Erzbischöfe,
die Häupter der ehemals reichsständigen fürstlichen und gräflichen Familien,
ein vom König auf Lebenszeit ernannter Bischof,
der Präsident des evangelischen Oberkonsistoriums,
die erblichen Reichsräte und
die vom König auf Lebenszeit ernannten Reichsräte.
Die Kammer der Abgeordneten besteht zurzeit aus 163 Mitgliedern, welche aus allgemeinen, indirekten Wahlen hervorgehen und auf 6 Jahre gewählt werden.
Die Kammern versammeln sich alle 2 Jahre und sind nur vereint beschlußfähig.
Politische Einteilung und Organisation der Verwaltungsbehörden.
Die obersten Staatsbehörden sind das Gesamtstaatsministerium und der Staatsrat. Ersteres besteht aus:
dem | Staatsministerium | des Königl. Hauses und des Aeußern, | |
" | " | der Justiz, |