Porto

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Porto

Sprachvarianten

  • Porto (ital.), Briefporto (deut.), Postfracht (deut.), Postage (engl.)

Bedeutung

Beförderungsgebühr für Postsendungen.

Portoberechnung bis zur Grenze

In der ersten Hälfte des 19. Jhdts. herrschte, hervorgerufen durch die Fiskalität der Regierung und durch den Mangel internatler Verkehrsbeziehungen, in der Portoberechnung große Mannigfaltigkeit und Verwirrung, auch waren die Portosätze unverhältnismässig hoch. So kostete noch um 1830/40 ein einfacher Brief von Frankfurt am Main nach Danzig 15 Silbergroschen (1895=1,50 Mark) zwischen Kopenhagen und Berlin 58 Schilling (oder 1895 = 1,35 Mark). Wenn eine Sendung über ein zwischenliegendes Land nach einem dritten Staat zu befördern war, so konnte das Porto in der Regel nur bis zur Grenze vorausberechnet werden.

Postreform aus England

In England rief Rowland Hill eine Portoreform ins Leben, durch die ein gleichmässiger Portosatz von 1 Penny (Pennyporto) für Beförderung eines einfachen, ½ Unze schweren Briefes durch ganz England eingeführt wurde. Diese radikale Massregel brachte der englischen Staatskasse einen Verlust von 20 Millionen £ (= Pfund), indem der Verkehr bedeutend langsamer wuchs, als bei der Portoermässigung angenommen war, so dass die Erträgnisse der Post erst 1874 die gleiche Höhe wie 1839 erlangten.

Postreform in Deutschland

In Deutschland wurde 1850 nach Errichtung des Deutsch-Österreichischen Postvereins das Briefporto auf 10 Pfg bis zu 10 Meilen, 20 Pfg bis zu 20 Meilen und 30 Pfg über 20 Meilen ermässigt. Erst die Errichtung des norddeutschen Postwesens hatte die Einführung eines Einheitssatzes von 10 Pfg für den einfachen Brief durch ganz Deutschland zur Folge, und seit Begründung des Weltpostvereins findet zwischen den entferntesten Ländern der Erde ein Austausch von Briefen zu dem Portosatz von 20 Pfg und von Postkarten für 10 Pfg statt.

Posttarif 1895

Der 1895 in Deutschland gültige Posttarif gründete sich auf die Gesetze über das Posttaxwesen vom 28. Okt. 1871, 17. Mai 1873 u. 3. Nov. 1874 sowie auf die Post-Ordnung vom 11. Juni 1892. Danach betrugen die Gebühren im Verkehr

(A) innerhalb Deutschlands

innerhalb Deutschlands sowie mit Österreich-Ungarn einschliessl. Bosnien u. Herzegowina:

  1. Briefe auf alle Entfernungen bis 15 g : 10 Pfg od. 5 Kronen
    1. bei grösserem Gewicht (Meistgewicht 250 g) : 20 Pfg od. 10 Kronen
    2. bei unfrankierten Briefen Zuschlagporto : 10 Pfg od. 5 Kronen
  2. Postkarten (frankiert) : 5 Pfg od. 2 Kronen
    1. mit Antwort : 10 Pfg od. 5 Kronen
  3. Drucksachen (unter Kreuz- oder Streifband)
    1. bis 50 g einschliessl. : 3 Pfg od. 2 Kronen
    2. über 50 g - 100 g : 5 Pfg od. 3 Kronen
    3. über 100 g - 250 g : 10 Pfg od. 5 Kronen
    4. über 250 g - 500 g : 20 Pfg od. 10 Kronen
    5. über 500 g - 1000 g : 30 Pfg od. 15 Kronen
  4. Warenproben bis 250 g : 10 Pfg od. 5 Kronen
  5. Briefe mit Zustellungsurkunden
    1. gewöhnliches Briefporto : 20 Pfg od. 10 Kronen
    2. Gebühr f. Rücksendung der Zustellungsurkunde : 10 Pfg od. 5 Kronen
  6. Einschreibesendungen : 20 Pfg od. 10 Kronen

(B) Zeitungsgebühren

Zeitungsgebühr für den Vertrieb von Zeitungen aller Art: 25 % des vom Verleger für die Post festgesetzten Einkaufspreises mit der Ermässigung auf 12,5 % bei Zeitungen, die seltener als 4-mal monatlich erscheinen. Mindestens sind jedoch für jede im Postweg bezogene Zeitung jährlich 40 Pfg zu entrichten. An Bstellgeld für die Zustellung der Zeitungen durch die Briefträger sind jährlich zu entrichten

  • (a) bei Zeitungen, die wöchentl. einmal od. seltner bestellt werden: 60 Pfg;
  • (b) bei Zeitungen, die 2- od. 3-mal wöchentl. bestellt werden: 1 MK;
  • (c) bei Zeitungen, die mehrmals aber nicht öfter als einmal tägl. bestellt werden: 1,60 Mk;
  • (d) bei Zeitungen, die tägl. mehrmals erscheinen: 1 MK f. jede tägl. Bestellung;
  • (e) f. die amtlichen Verordnungs-Blätter: 60 Pfg.

(C) übrige Ländern des Weltpostvereins

Im Verkehr mit den übrigen Ländern des Weltpostvereins:

  1. Briefe je 15 g, frankiert : 20 Pfg; unfrankiert: 40 Pfg
  2. Postkarten (einfache) : 10 Pfg; mit Antwort: 20 Pfg
  3. Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, f. je 50 g : 5 Pfg
    1. mindestens jedoch f. Geschäftspapiere : 20 Pfg
    2. mindestens f. Warenproben : 10 Pfg
    3. Meistgewicht der Drucksachen u. Geschäftspapiere 2 kg, der Warensendungen 250 g.
    4. Einschreibegebühr, neben dem Porto : 20 Pfg
    5. Rückscheingebühr : 20 Pfg

Historische Bibliografie

  • Finke: „Geschichte des Penny-Portosystems“, Leipzig 1890

Quelle