Rauchhuhn
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Rauchhuhn
Beschreibung
Die Abgabe eines Rauchhuhns lässt sich bis in die Zeit der Kolonisation zurückverfolgen und könnte, so wird angenommen, ein Relikt germanischer Gepflogenheit sein.
Rauchhühner, Rauchhafer und Rauchgeld waren als teilweise umstrittene Grundzinsen des Landesherrn für die Hausstätten, den Rauchfang („da, wo Rauch gehet“), anzusehen. Von daher musste jeder Untertan ein Ruchhuhn in natura abgeben, der eine Herdstelle bzw. einen Rauchfang sein Eigen nannte. Diese Abgabe wurde auch voneiner Grundherrschaft als Leistung für die über sie ausgeübte Gerichtsbarkeit erhoben, dann also eine Art Rechtssteuer. Auch aus dieser zweckbestimmten Abgabe entstand im Laufe der Jahrhunderte bis ins 18. Jahrhundert eine allgemeine Steuerzahlung.
So heißt es in einem Kaiserlichen Rechtsbuch von 1751: Der Ursprung dieser Prästation (Abgabe, Leistung, R.R.) wird aus alten „teutschen“ Gewohnheiten hergeleitet. In Mecklenburg wurde das „Rookhohn“, wie es im niederdeutschen genannt wurde, als faktische Steuer 1549 durch einen Landtagsbeschluss erstmalig rechtlich festgeschrieben.[1]
Beispielsakte:
1761 – 1782: Verzeichnis der von Anfang der Regierung Ihrer Kurfürstlichen Gnaden erbauten und bis anhero bewohnten neuen Häuser im Amt Sassenberg und daraus zu praestirenden Landfolge und Rauchhühner (Harsewinkel, Beelen, Greffen, Milte, Alt-Warendorf, Neu-Warendorf) [2]
Fußnoten
- ↑ Quelle: https://www.svz.de/19030421 ©20206
- ↑ Quelle: Staatsarchiv Münster, Bestand Fürstbistum Münster, Amt Sassenberg, Nr. 156