Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/020
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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den Stiftern der Chorherren nach der Regel des heiligen Augustin die Aufsicht über das canonische Leben der Mitglieder, wie denn schon der Name Praepositus in dieser Bedeutung sich in der alten Africanischen Kirche zu den Zeiten des Augustinus findet. Als die Mitglieder der Capitel Antheil an der geistlichen Aufsicht in einzelnen Bezirken des bischöflichen Sprengels bekamen, ward auch dem Propsten insbesondere eine solche übertragen, und Praepositura ward nun bei uns meistens die Bezeichnung für das, was anderswo Archidiaconat hieß; in welchem Sinne nun es auch hieß, daß andere Domherren eine Propstei hätten z. B. der Cantor, das will sagen die Aufsicht über eine Anzahl Kirchen[1], und die eigentliche Dom-Propstei wurde nun als die größere (Praepositura major) unterschieden, z. B. im Stift Schleswig. Als aber die Canonici sich in weltliche Chorherren umwandelten, erwählten sie aus ihrer Mitte einen Decan[2] als Vorsteher ihrer Genossenschaft, dem nun die bisher dem Propsten zuständig gewesene Aufsicht über die innere Ordnung und Disciplin des Stifts obliegen sollte, während der Propst nach außen hin das Capitel vertrat. Der Decan (Domdechant) erscheint aber dann als mit dem Archidiaconus gleichbedeutend. So z. B. war zu Hamburg und Lübeck ein Decanus, aber kein Archidiaconus, zu Ripen und Schwerin ein Archidiaconus und kein Decan. —
- ↑ Wo der Prämonstratenser-Orden Eingang fand und man sich nach der Regel des heiligen Nortbert richtete, finden sich durchgängig Pröpste als Aufseher der einzelnen Theile des Sprengels. So namentlich in den vom Erzstift Magdeburg (wo Nortbert, gestorben 1134, Erzbischof gewesen war) abhängigen Bisthümern.
- ↑ Das Amt eines Decans oder Dechanten — eigentlich Vorstehers von zehn Personen, doch ohne daß späterhin auf diese Zahl weiter Rücksicht genommen wurde — ist alt, und stammt aus der klösterlichen Verfassung her, in welche sie von den weltlichen Einrichtungen herübergenommen ist. Jede kleinere Abtheilung von Mönchen, Decania, hatte ihren Decan als Vorsteher. — In manchen Bisthümern ward auf die ganze Geistlichkeit gewissermaßen die Verfassung des Capitels ausgedehnt, und die sämmtlichen Geistlichen eines Districts wurden als ein Capitel angesehen und hießen ein Rural-Capitel, der die Aufsicht führende Geistliche dann Dechant oder Decan, sein Bezirk eine Land-Dechanei. Der Decan wird auch dort meistens von den Capitularen des Bezirks erwählt; ist die Würde eines Dechanten aber mit einer bestimmten Pfarre verbunden, so daß der Inhaber derselben ein für allemal Dechant ist, so heißt er Decanus natus. Davon aber wird immer der mit einer weit höheren Würde bekleidete Dom-Dechant unterschieden.