Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/197

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Pfarrkirche um so feierlicher abgehalten werde. Dabei ertheilte der Landesherr dem Scholasticus die Zusicherung, daß keine andere Schule als die seinige in der Stadt errichtet werden solle[1]. Dieses Privilegium wurde im Jahre 1335 bestätigt und erneuert; wovon die Ursache ohne Zweifel in den Streitigkeiten mit dem Convente von Bordesholm, von welchem ein Mitglied immer Pfarrherr in Kiel war, zu suchen ist. Die Chorherren gingen nämlich damit um, ihrerseits eine Klosterschule in Kiel zu gründen. Die landesherrliche Urkunde belobt die Verdienste und Tugenden des Scholasticus, und bemerkt im Eingange zugleich, daß gerechte und vernünftige Ursachen vorlägen, welche das erneuerte Privilegium rathsam machten. Es wird darin dem Scholasticus der Erlaß des beständigen Aufenthalts in Kiel wiederholt, ferner vom Landesherrn als Patron der Schule der Genuß der Einkünfte aus derselben zugesichert, auch die Concession erneuert, daß keine andere Schule in der Stadt errichtet werden dürfe[2]. In der dritten jener Urkunden vom Jahre 1350, aus der wir erfahren, daß der Magister Heinrich die Scholasterie in Kiel aufgegeben hatte und Scholasticus in Schwerin geworden war, überläßt derselbe das Schulhaus, welches er auf seine Kosten erbaut hatte, der Stadt und spricht dabei dem Stadtrathe seinen Dank aus für die vielen ihm erwiesenen Dienste und Wohlthaten. Allein ungeachtet jener landesfürstlichen Privilegien von 1320 und 1335, wonach keine andere Schule in Kiel errichtet werden durfte, erstrebten die Chorherren bei günstiger Gelegenheit noch einige und vierzig Jahre hindurch die Gründung einer Klosterschule daselbst, bis endlich, wie wir oben in der Geschichte des Bordesholmer Klosters bereits berichtet haben, ihnen ihr Plan 1379 definitiv mißlang. Denn in diesem Jahre erklärte der Landesherr Graf Adolph, in der Kirche der Franciscaner, „to ewigen Tyden“, daß die Herren von Bordesholm weder ein Kloster, noch eine Schule in Kiel anlegen dürften, und dabei ist es geblieben.

Ebenfalls in Rendsburg finden wir urkundlich im vierzehnten


  1. „Eidem magistro Hinrico conessimus ut in civitate nostra Kyl nulla alia scola preter predictam scolam magistri Hinrici aliquatenus erigatur“.
  2. „et quod nulla alia scola in eodem oppido nostro Kil preter vestras scolas erait, gi vale