Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/220

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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und zukünftigen Bonden und Lansten des Stifts erlangte. Es war dies also der Anfang zur Errichtung eigener bischöflicher Birkgerichte, denn Birk war Ausnahme von der ordentlichen Hardesgerichtsbarkeit, eine Immunität. 1523 am Anfange der Reformationszeit hatte das Stift es zu folgenden Birkgerichten gebracht, die sämmtlich zum bischöflichen Amte Schwabstedt gehörten: Schwabstedt, Rödemis bei Husum, Treya, Füsing in Angeln, ein Birkgericht in Schwansen, ferner in der Nordgösharde ein Birkgericht, desgleichen eins auf Alsen, welches der Amtmann des Stiftes auch nach Belieben auf Sundewith halten konnte. Bei den Gütern um Hadersleben und Apenrade wird keines Birks erwähnt, doch heißt es, der Bischof habe sie mit allem Recht und Gericht. Anders aber war es mit den Gütern in Stapelholm, zu Seth, Süderstapel, Nordstapel, im Wohld und zu Bergenhusen, von welchen es heißt „wowol Bischop Gottschalk vnde etlike sine Vorfahren dar neen werltlick recht aver hebben mögen, gelick also ock aver etlicke lanstengüdere im Karspel Sunte Peter in Eyderstede“.

Das Hauptschloß des Bischofs war in späteren Zeiten Schwabstedt. Es fehlt an einer bestimmten Nachricht darüber, wann die Bischöfe zum Besitz dieses für sie wichtigen Punktes gelangt sind. Eine Muthmaßung ist die, es sei dies durch Austauschung gegen Gottorf, welches zu noch größerer Wichtigkeit gelangte, da es herzogliche Residenz wurde, geschehen. Dieser Tausch fand 1268 zwischen Herzog Erich und dem Bischof Statt[1]. Der Bischof Nicolaus hatte seinen Hof zu Klein-Gottorp und das ganze Dorf Groß-Gottorp mit den Ländereien und Fischteichen, die beim Hofe und Dorfe belegen waren, und seine Güter zu Arnhold (Arenholz — eine andere Lesart ist Bageböll) dem Herzog übertragen[2]; dieser dagegen dem Bischofe die Dörfer Brokeslot (dessen Lage wir nicht nachzuweisen vermögen), Brodersbye und Hüxmark in Schwansen, die


  1. Der Tauschbrief ist verschiedentlich abgedruckt, z. B. Cypr. 284, 285, am vollständigsten bei Noodt II, 16. 17, wo die Urkunde Manches enthält, was in andern Abdrucken fehlt.
  2. Scotavit, verschötete, nach Schleswigschem Landrecht die gerichtliche Uebertragung, skjöde im Dänsichen, die symbolische Uebertragung vermittelst einer Grassode von dem aufgelassenen Grundstück, die man in den Schooß des Käufers legte. Daher der Ausdruck.