Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/300

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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und es ist hier am Orte dies weiter auszuführen. Damit soll nicht behauptet werden, daß die Marschgegenden einen besonderen Gau gebildet hätten; denn wir haben ausdrückliche Zeugnisse dafür, daß das Nordelbische Sachsenland nur drei Gaue: Holstein, Stormarn und Dithmarschen befaßte, als deren Hauptkirchen Adam von Bremen um 1072 Schenefeld, Hamburg und Meldorf nennt. Wir erinnern uns aber daran, daß bereits zu Ansgar's Zeiten von vier Taufkirchen die Rede ist, was allerdings auf vier Districte hinweist, und wir irren wohl nicht, wenn wir als die vierte jener Taufkirchen Heiligenstedten annehmen, welche wir später als eine jener in den Marschdistricten belegenen angeführt finden. Diese Marschgegenden aber scheinen, wie es ebenfalls bei den gegenüberliegenden an der Südseite der Elbe sich herausstellt, keine eigentliche Gau-Verfassung gehabt zu haben. Sie wurden wohl, da sie zum Theil noch unbebaut und schwach bewohnt waren, mehr als ein Zubehör der anliegenden Gaue angesehen, eine Art Allmenden, wo die Gaubewohner Nutzungsrechte hatten, die aber übrigens gleich Wüsteneien und Wildnissen als Gemeingut angesehen wurden[1]. Daraus erklärt sich, wie Strecken dieser Sumpfgegenden verschenkt und zur Cultivirung an Einzelne oder an Genossenschaften überlassen werden konnten. So verschenkte der Kaiser die Cella Welana, die an einem gesicherten Platze in diesen Sumpfgegenden lag, an Ebbo. Einen ganzen Strich von Wedel bis an den Rhin (die nachherige Haseldorfer oder Bielenberger Marsch) sehen wir in erzbischöflichem Besitz, und die ganze fernere Geschichte dieses Landstrichs zeigt denselben als gänzlich von dem angränzenden Stormarn gesondert, schon vor 1106, als Adolph Graf von Holstein und Stormarn wurde, zu dessen Grafschaft diese Marsch nicht gehört hat. Daß hier Holländer sich anbauten, ergiebt sich aus mehreren Umständen, wenn auch gerade nicht bewiesen werden kann, daß es diejenigen waren, welchen Erzbischof Friederich in eben dem Jahre 1106 eine Marschstrecke, „die den Eingebornen überflüssig“, einräumte. Erst seit dem Anfange des zwölften Jahrhunderts gewannen die Marschgegenden eine größere Wichtigkeit als Landbesitz, indem man sah, wie sie sich cultiviren und benutzen ließen,


  1. „- terram in Episcopatu nostro sitam, hactenus incultam paludosamque, nostris indigenis superfluam“. Urk. von 1106 bei Staphorst I, 523. Hamburg. Urkundenb. S. 122.