Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/089
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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aus den Einkünften eine Schule errichtet werden. Es ward noch schließlich von Seiten der Landesherrschaft das Recht der Untersuchung und Bestrafung vorbehalten, wenn diesem Vertrage gemäß nicht Alles verhalten würde.
Es war dieser Vertrag für die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse von großer Wichtigkeit und Bedeutsamkeit. Dem Capitel war nun eine zeitgemäße Einrichtung gegeben und eine nutzbare Wirksamkeit als Landes-Consistorium zugetheilt, und es war ein wahrer Landes-Bischof wieder eingesetzt. Dies geschah in der Person des Dr. Tilemann von Hussen, der aus seiner Vaterstadt Cleve wegen der Religions-Unruhen hatte weichen müssen, sich darauf nach Hamburg, sodann nach Wittenberg begeben hatte und von dort nach Kopenhagen, wo er sich im Predigen hervorthat, auch Informator der Königlichen Prinzessin Anna gewesen war, und bei der neuen Einrichtung der Universität sich verdient gemacht hatte. Er ward im Dom zu Schleswig von Bugenhagen ordinirt, welcher selbst die ihm zugedachte Stelle eines Bischofs zu Schleswig ausgeschlagen hatte. In der im folgenden Jahre 1542 auf dem Landtage zu Rendsburg publicirten Kirchenordnung enthält der Abschnitt „Vam Bisschope vnde Visitatien“ die näheren Bestimmungen über das Amt des Bischofs in Uebereinstimmung mit dem erwähnten Vertrage. Es wird in diesem Abschnitte freilich beklagt, daß von den Gütern und Einkünften des Stifts und Capitels zu Schleswig der meiste Theil dahin sei, aber es wird hinzugesetzt: „Nodt findet Radt“ und zu guter Haushaltung ermahnt, auch der landesherrliche Beistand versprochen, die verlorenen Güter wieder herbeizubringen, damit für Schule und Arme könne gesorgt werden. Der Bischof oder Superattendent aber sollte sich aller Kirchen im Fürstenthum Schleswig (also auch der vormals unter Ripen und Odensee gehörigen) alle Jahre visitiren in allen Städten und zusehen, wie es mit dem Kirchen-, Schul- und Armen-Wesen stehe. Die Pfarrer der Dorfkirchen sollten dann in die Städte oder in den Landesthellen, wo keine Städte wären, nach einem oder zwei von ihm bezeichneten Dörfern zu ihm kommen, denn er sollte damit verschont werden, nach jedem Dorfe zur Visitation zu reisen, es sei denn, daß man seiner irgendwo begehrte. Auf seinen Visitations-Reisen durfte er überall ordiniren, sonst sollten die Ordinationen in der Domkirche geschehen. Wohin er käme, sollte er predigen, daß er