Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/110

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Eigenmächtigkeiten. Das Domcapitel zu Schleswig war bisher im Besitz des Patronatrechts gewesen. Es geschah noch im Namen des Capitels, daß Asmus Rumohr dem Kirchherrn Geerd, der wegen seiner Lehre und seines Lebens abgesetzt werden sollte, 1562 den Dienst aufkündigte, und es ward darauf Rochus von Hoven, bisheriger Prediger zu Waabs, vom Capitel für Cappeln präsentirt, ob seine Probepredigt dem Junker und der Gemeinde gefallen möchte. Da er angenommen wurde, erfolgte seine Einsetzung Ostern 1563, aber bald gerieth er in Streit mit dem Herrn von Röest, welcher ihn ohne Weiteres absetzte, ihn aus dem Hause vertrieb, und seinen Unterthanen bei Hals, Leib und Gut verbot, ihn aufzunehmen, so daß er mit seiner Familie vier Tage unter freiem Himmel zubringen mußte. Der vertriebene Prediger bewirkte freilich ein Mandat bei dem Herzog wider Asmus Rumohr, kam aber doch nicht wieder zu seinem Dienst. Der Edelmann setzte nun ohne Bewilligung des Capitels einen gewissen Andreas 1565 ein, der aber nachher von einem der Diener des Asmus Rumohr erschlagen ward. —

In Holstein war dasselbe Verhältnis hinsichtlich der Kirchen, die von Prälaten und Ritterschaft abhängig waren. Zu den Prälaten wurden gerechnet die drei Klöster zu Itzehoe, Uetersen und Preetz. Das erstgenannte hatte Patronatrechte zu Itzehoe, Heiligenstedten und Nordtorf, doch waren von diesen Kirchen die letztere der Propstei Rendsburg, die beiden andern der Propste Münsterdorf angehörig. Eben so wenig hat das Kloster Uetersen sich der Aufsicht der landesherrlichen (damals noch Schauenburgischen) Hoheit über seine Kirchen Uetersen, Seester und Elmshorn entziehen können; das Kloster Preetz hingegen mit den dazu gehörigen Kirchen zu Preetz, Schönberg, Propsteierhagen, Elmschenhagen und Barkau, die sämmtlich Lübischen Stifts gewesen waren, kam zu keiner Propstei. Ueberhaupt löste in dem Lübischen Stift, welches in der Kirchenordnung von 1542 von der Aufsicht des Holsteinischen Propsten ausgenommen war, sich, so wie die Reformation zu Stande gekommen, alle bestehende Ordnung mehr auf, als in anderen Theilen des Landes, und somit erhielten auch die Patrone der hier ziemlich zahlreichen adligen Kirchen freiere Hand. Solcher adligen Kirchen aber waren folgende: Neuenkirchen im Lande Oldenburg, Hohenstein, Hansühn, Blekendorf, Gikau, Schönwalde, Lensahn, Alten-Krempe, Sarau, Schlamersdorf. Was Prohnsdorf und Warder anbetrifft