Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/221
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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in mehrere Classen eingetheilt werden, und wurden die Kenntnisse bestimmt, die für die Entlassung zur Universität nöthig wären. Es wurde zugleich angeordnet, daß halbjährliche Examina gehalten werden sollten, um die Versetzung der Schüler von einer Classe in die andere zu entscheiden. Die Schulzeit wurde bestimmt von 5—8 Uhr im Sommer und von 6—8 Uhr morgens im Winter; wobei für Dänemark wie für Schleswig-Holstein daran zu erinnern ist, daß man damals sehr frühzeitig aufstand, und um 10 Uhr zu Mittag zu essen pflegte. Von 8—9 Uhr sollte Freistunde sein, von 9—10 wieder Unterricht, von 10—12 frei, von 12—2 Repetition, von 2—3 frei, von 3—5 Unterricht. Um tüchtige Lehrer zu haben, sollte den Obrigkeiten der Städte verboten werden, Schullehrer zu ernennen, die nicht vorher von der Universität oder von dem Rector der Domschule examinirt wären, und in den kleineren Städten, wo keine ordentlichen Schulmeister wären, sollte man solche sich von der Universität ernennen lassen. Wenn aber solche tüchtige Lehrer nicht zu haben wären, so solle es dabei bewenden, daß die Kinder das Ave-Maria und das Paternoster auswendig lernten, und daß sie dänisch lesen und schreiben könnten. Die Lehrer dürften nicht mehr die Kinder mit Stöcken in der Schule schlagen und nicht wie bisher unmäßig mit Ruthen züchtigen. Es müsse aber auch für eine angemessene Besoldung der Lehrer gesorgt werden, weshalb den Bischöfen aufgegeben ward, dem tüchtigen Lehrer an einer gelehrten Schule die Einkünfte einer Pfarre oder doch einer guten Vicarie zuzuwenden. Als Schulgeld wurde für den Oberlehrer von jedem Schüler 2 Schilling, für den Unterlehrer 1 Schilling jährlich festgesetzt. Es wurde ferner vorgeschrieben, daß kein Schüler zu Chor gehen dürfe, der nicht zwei vollständige Anzüge habe und reine Kleider trage, auch den Lehrern und Schülern strenge untersagt, zur Fastnacht verkleidet und vermummt umherzulaufen oder Possen zu treiben, wie es bisher üblich gewesen, nicht minder das Betteln verboten unter Androhung strenger Strafen. Sodann wurden viele der alten Schulbücher abgeschafft und dabei verordnet, daß sie verbrannt werden sollten, deren Titel verzeichnet sind, und an ihre Stelle wurden bessere gesetzt, z. B. die Flores vocabulorum Antonii Mancinelli anstatt der Puerilia, der Cato anstatt des Facetus. Daß in dieser beabsichtigten neuen Schulordnung, nach dem Maße der damaligen Verhältnisse gemessen und gewürdigt, viel