Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/275

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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in der Religionsangelegenheit auftraten, und von ihrer Haltung in dieser Angelegenheit nun Alles abhing. Freilich trat in der Augsburgischen Confession 1530 die zur Thatsache gewordene Kirchengewalt der Fürsten mehr zurück, und das eigentlich nie aufgegebene lutherische Princip der Unterscheidung geistlicher und weltlicher Gewalt wieder hervor. Es wurde die bischöfliche Würde wieder sehr bestimmt hervorgehoben, und dies unverkennbar in der Hoffnung, noch eine Verständigung mit der alten Kirche zu bewerkstelligen. Melanchthon namentlich, mehr zum Nachgeben geneigt, lenkte gern in diese Bahn ein; er würde am Ende mit gewissen Einschränkungen die alten Bischöfe vielleicht wieder hergestellt haben, und ihm war wenigstens bange, daß die Kirche, falls die bischöfliche Regierung gänzlich abgestellt würde, unter eine noch ärgere Tyrannei als vorhin kommen könnte. Luther schwankte auch um diese Zeit: er wollte den Grundsatz der Unterscheidung des kirchlichen und weltlichen Regiments festhalten, die das Papstthum heillos vermischt und unter einander geworfen habe (administrationes quas mire confudit et miscuit Satan per papatum); allein was die Durchführung betraf, so wußte er nicht recht Rath. Er konnte in Einer Person die beiden Gewalten nicht scheiden, wenn auch unterscheiden. Es könne ja doch, meinte er, Pommeranus (Bugenhagen) zugleich Pfarrer und Verwalter sein, zweierlei in Einer Person; am Ende, wenn solche fürstliche Bischöfe eine Unterdrückung der Kirche herbeiführen wollten, so geschähe das immer ohne Schuld und Zustimmung der Reformatoren. Man sieht, wie es stand, wenn Luther mit solchem leidigen Tröste sich zu beruhigen suchte. Als nun alle Hoffnung auf Verständigung und Bereinigung mit den Römisch-Katholischen schwand, da trat in den nach dem Jahre 1530 erscheinenden Kirchenordnungen das Territorialprincip immer stärker hervor. Es lassen die weltlichen Obrigkeiten in Ländern und Städten solche Ordnungen verfassen, und erlassen sie von Obrigkeitswegen; wobei sie indessen vielfach auf ihre Verpflichtung sich berufen, für das Seelenheil der Unterthanen zu sorgen. Dieser Gesichtspunkt wurde in der That noch lange festgehalten, auch in den strengeren Kirchenordnungen, wie z. B. in der Straßburger von 1534, nach welcher Rechenschaft gefordert werden sollte von Allen, die sich von der Gemeinde Christi absondern würden, weshalb sie vor der Lehre und den Sacramenten