Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/279

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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sich nicht allein anderer Leute Rath dabei bedient, ihm selber sei auch aus Gottes Gnaden Verstand des Heiligen Evangelii gegeben und verliehen. Er halte aber von dieser Ordnung Folgendes: Die Ordnung sei zwiefältig: zuerst von göttlichen Dingen, daß Gesetz und Evangelium rein und lauter gepredigt werde, daß man die Sacramente recht austheile, die Kinder lehre, die Diener der Kirchen und Schulen versorge, wie auch die Armen verpflege. Es wird darauf geschildert, wie im Papstthume das Alles entstellt worden sei. „Darum wollen wir solche Lügen des Antichrists dem Teufel wieder zuschicken, daher sie gekommen“. Demnächst wird die rechte Lehre dargestellt und dann gefragt: was man denn weiter begehren könne? Diese erste Ordnung, sagt der Landesherr, solle nicht seine Ordnung heißen, wohl aber möge die zweite so genannt werden, obgleich auch diese eine Ordnung Gottes sei, nämlich die von Personen und Zeiten, von Orten und Zahlen, von Weisen und Stunden und Cäremonien. Auch dieses gehöre zum Dienste der göttlichen Ordnung. „Wer wollte nun aber so närrisch sein, den unnützen, eiteln Cäremonien, die man für einen Gottesdienst ausgegeben habe, den Vorzug zu geben vor demjenigen, was hier in dieser Ordnung verfaßt worden?“ Schließlich aber, nachdem also in einer recht väterlichen und schuldreichen, belehrenden und ermahnenden Weise das Wesen dieser Ordnung dargelegt worden, giebt der Landesherr zu bedenken, daß schon Paulus spreche, daß die der Gewalt des Schwertes als auch einer göttlichen Ordnung Widerstrebenden über sich selbst Gericht und Verdammniß herbeiziehen, wie aber diejenigen in ein noch schwereres Gericht fallen, die dem Evangelium widerstreben. Endlich zum Schlusse verkündet der Landesherr, daß er nach der Macht, die ihm von Gott gegeben sei, auch diejenigen nicht ungestraft lassen wolle, welche dieser Ordnung aus freventlichem Muthe widerstreben würden, „sie seien, welche sie wollten“.

In solcher Vorrede und Declaration ist klar genug dargelegt, wie die Kirchenordnung aus der Machtvollkommenheit des Landesherrn erlassen und als Norm für unsere Kirchenverfassung fortan feste Geltung haben sollte. Allein es konnte doch nicht fehlen, daß die Erscheinungen und Einrichtungen in anderen lutherischen Ländern auch bei uns von Bedeutung und Einfluß sein mußten. Das sehen wir auch im Verlauf der Geschichte, und es stellt sich noch mehr in