Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/040

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Wort dürfe der Gebannte hören, aber an einem besonderen ihm angewiesenen Platze. Würde er binnen Jahr und Tag sich der christlichen Gemeinde nicht wieder einverleiben, so sollte er vor den Landesconvent citirt, durch Urtheil seiner Herrschaft überliefert und sodann des Landes verwiesen werden. Wenn aber ein Gebannter sich bekehrte, sollte er öffentliche Abbitte in der Kirche thun, und mit der Absolution wieder aufgenommen werden. Dafür war gleichsfalls ein ausführliches Formular vorgeschrieben. Würde Jemand im Bann krank, und begehrte das Abendmahl, so möge er es wohl nach christlicher Vorbereitung empfangen, sollte aber, wenn er wieder genesen, der Gemeine die öffentliche Abbitte thun. Wer im Bann stürbe, sollte weder in der Kirche noch auf dem Kirchhofe begraben werden.

Wegen des leichtsinnigen Fluchens und Schwörens enthält diese Verordnung die Bestimmung, daß die Magistrate in den Städten, auf den Märkten oder sonst Halseisen setzen lassen sollten, um solche zu schließen, welche sich öffentlich damit hören ließen, und der Eingeschlossene sollte dem Stadtknechte vier Schilling geben, ehe er wieder losgelassen würde.

Noch viele gleichartige Bestimmungen mehr enthält dieses merkwürdige Edikt[1] vom 27. März 1629, auf das wir uns noch öfter werden beziehen müssen. Um die Kirchenzucht aufrecht zu erhalten, sollten auch damals die neu angeordneten Synoden dienen. Bei diesem Wort darf man aber nicht daran denken, als ob hier zu Lande eine eigentliche Synodalverfassung bestanden hätte, etwa wie die Reformirte Kirche sie besitzt, oder selbst die Lutherische an einigen Orten, oder gar wie man heutiges Tages eine Synodalverfassung der Landeskirche herstellt. Was hier von Synoden vorkommt, das war eine Einrichtung anderer Art, ein Zusammentreten der Superintendenten mit den Pröpsten oder etwa einigen Predigern mehr. Im Königreiche Dänemark war solches Institut von der Reformation


  1. Pontoppidan hat es in seinen Annalen III, S. 771–792 vollständig abdrucken lassen in einer wenig gelungenen deutschen Uebersetzung nach dem dänischen Original, indem er bemerkt, dasselbe sei in den Fürstenthümern Schleswig und Holstein so publicirt worden. Er fügt hinzu, er wolle es anführen, damit gesehen werde, „daß man an dem zu Zion überbliebenen Babelschen Unwesen jederzeit zu flicken gehabt, ja daß, wenn diese elende Flickerey nicht geschehen wäre, es noch viel elender stehen und das Verderben viel weiter eingerissen seyn würde.“