Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/143
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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vorgekommen, wie bei der Berathung über die Concordienformel. Außerdem wurden aus ehemaligen Kalandsgesellschaften mit einzelnen Propsteien Consistorien verbunden, welche nicht bloß Ehegerichte, sondern auch Specialsynoden waren. Dies ist namentlich der Fall mit dem Münsterdorfischen Consistorium, über welches bereits in unserem vorigen Bande die Rede war, so wie im Lande Dithmarschen. In der Propstei Hadersleben fanden ähnlich wie in Dänemark jährlich zwei Convente der Prediger statt. Der Propst führte den Vorsitz und eröffnete die Versammlung mit einer lateinischen Rede.[1]
In dem freien Lande Dithmarschen wurde in Gemäßheit eines Beschlusses der Landesversammlung vom Pfingstabende 1533 jährlich zwei Mal Synode gehalten, um über die Reinheit der Lehre und des Lebens der Geistlichkeit zu wachen, und kirchliche Sachen und Streitigkeiten zu entscheiden. Die Versammlungen der Pastoren unter dem Vorsitze der Superintendenten wurden gehalten in Meldorf, der Protokollführer war der Landessecretär. Die Kosten wurden bestritten aus den Einkünften des ehemaligen Priesterkalands. Die Beschlüsse der Synoden waren von bedeutendem Einflusse auf die kirchliche und bürgerliche Gesetzgebung. Nach der Eroberung des Landes wurde in dem Rendsburger Abschied bestimmt, daß die althergebrachten Synoden von den Superintendenten mit ihren Predigern zwei Mal im Jahre zu Meldorf gehalten werden sollten. Allein die Synoden behielten jetzt nicht mehr die frühere Bedeutsamkeit. Nach geschehener Theilung des Landes unter den drei Herzogen von Holstein mußte die gemeinschaftliche Synode in Meldorf aufhören. Die Prediger jedes Landestheils kamen jetzt für sich zusammen in Meldorf für den Südertheil, in Heide für den Mitteltheil, in Lunden für den Nordertheil. Die Kalandsgüter wurden getheilt, wobei es dem Südertheil am besten erging, da die Besitzungen meistentheils im Kirchspiele Meldorf belegen waren. Der Nordertheil erhielt so wenig, daß die Synode von den Einkünften nicht bestritten werden konnte. Der Statthalter Heinrich Ranzau, der im Südertheil als dem Königlichen Theil angestellt war, während der Nordertheil Gottorfisch geworden, lehnte eine anderweitige Regulirung der Sache ab. Erst unter dem Superintendenten
- ↑ Bericht des Propsten Agricola in Rhode, Samlinger. S. 151 ff.