Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/246
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 3. Band | |
4. Band | Inhalt des 4. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [245] |
Nächste Seite>>> [247] |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
geworden war, und das jus reformandi als ein weltliches Recht der Landesherrschaft zur Anerkennung kam, so konnte eine neue Religionsparthei lediglich durch Landesherrliche Concession die Erlaubniß zu kirchlichen Einrichtungen erlangen.[1] Die den fremden Religionspartheien concedirte Uebung ihres Gottesdienstes hat aber nicht immer denselben Umfang, und es versteht sich von selbst, daß sie die ihnen gestattete Religionsübung nicht über die Grenzen ihrer Privilegien ausdehnen dürfen. Haben sie aber eigene Kirchen, Capellen oder Synagogen, so haben diese Gebäude den rechtlichen Charakter von öffentlichen Gebäuden. Ihre Geistlichen durften aber, außer in Nothfällen, ohne besondere Erlaubniß amtliche Geschäfte in den Häusern nicht vornehmen. Es versteht sich, daß fremde Confessionsverwandte als Eingepfarrte der lutherischen Gemeinde, in welcher sie wohnten, nicht behandelt wurden, und es wurden daher auch im Allgemeinen[2] die persönlichen Kirchenlasten ihnen nicht aufgebürdet, sondern nur kirchliche Reallasten, weil diese dem Grund und Boden anhaften. Es konnten aber auch von den Mitgliedern einer fremden Religionsparthei in einer lutherischen Gemeinde kirchliche Rechte nicht in Anspruch genommen werden. Sie waren daher auch von den Predigerwahlen der lutherischen Gemeinde ausgeschlossen; jedoch ist in besonderen Fällen einem katholischen Kirchenpatron das Präsentationsrecht bei der Predigerwahl nicht streitig gemacht worden.[3]
Keine fremde christliche Religionsparthei erwarb hier das Recht der kirchlichen Gerichtsbarkeit, welche vielmehr von den lutherischen Consistorien ausgeübt ward. Allen fremden Religionspartheien, wenn sie eine ordentliche Gemeinde ausmachten, war durch eine Landesherrliche Verfügung ausdrücklich vorgeschrieben, ordentliche Kirchenregister zu führen.
Bevor wir zu den berechtigten fremden Confessionsverwandten im Einzelnen uns wenden, ist zu bemerken, daß die Ursache der ertheilten Concessionen, welche insbesondere für die Städte Altona, Glückstadt und Friedrichstadt gegeben worden, weniger in religiöser