Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/284
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Lauenburg, so auch im Herzogthume Schleswig in voller Gültigkeit bestehe. Hinsichtlich einiger Theile von Holstein sei dies freilich zweifelhaft, aber es werde dahin gestrebt, die zur Zeit vorhandenen Hindernisse zu beseitigen und so die Integrität des dänischen Gesammtstaats zu bewahren. Daneben war hinzugefügt, daß der Selbständigkeit Schleswigs nicht zu nahe getreten und dessen Verhältniß zu Holstein nicht verändert werden solle. Daß die letztere Hinzufügung nicht befriedigen konnte, das ist leicht zu erachten. Das Commissionsbedenken erfuhr vielmehr eine scharfe Kritik in sachkundigen Schriften. Einer solchen kritischen Beurtheilung unterwarfen dasselbe in einer gemeinsamen Druckschrift neun Professoren an der Kieler-Universität, an deren Spitze Falck stand, und gaben dasselbe sofort heraus,[1] worin sie zu ganz anderen historischen und juristischen Resultaten gelangten. Die Holsteinischen Provinzialstände, der Großherzog von Oldenburg und die Herzoge von Augustenburg und Glücksburg (Beck) gaben bei der Bundesversammlung einen Protest gegen jenen „offenen Brief“ ein. Der Holsteinische Bundestagsgesandte erklärte unterm 7. September, daß es nicht die Absicht sei, eine Veränderung in den Verhältnissen herbeizuführen, welche das Herzogthum Holstein mit dem Herzogthum Schleswig verbänden. Die Bundesversammlung sprach durch einen Beschluß vom 17. September die vertrauensvolle Erwartung aus, daß der König bei endlicher Feststellung der in dem „offenen Briefe“ besprochenen Verhältnisse die Rechte Aller und Jeder, insbesondere die des Deutschen Bundes, der erbberechtigten Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung Holsteins beachten werde. Eine Königliche Kundmachung vom 18. September enthielt ferner die Erklärung: „daß es keinesweges die Absicht habe sein können, durch den offenen Brief die Rechte der Herzogthümer oder eines derselben zu kränken, im Gegentheil habe der König dem Herzogthum Schleswig zugesagt, daß es in der bisherigen Verbindung mit dem Herzogthum Holstein bleiben solle.“ Gleichzeitig mit dem offenen Briefe war eine Eröffnung erlassen an die Holsteinischen
- ↑ Staats- und Erbrecht des Herzogthums Schleswig. Kritik des Commissionsbedenkens über die Successionsverhältnisse des Herzogthums Schleswig von N. Falck, M. Tönsen, E. Herrmann, Joh. Christiansen, C. D. Madai, Joh. Gust. Droysen, Georg Waitz, Joh. Chr. Ravit, L. Stein, Professoren an der Universität zu Kiel. Hamburg 1846.