Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/312

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Thun kund hiemit: Demnach auf Unsern Befehl, zur Beförderung der allgemeinen Erbauung und zur Einführung einer besseren und zweckmäßigeren Ordnung des Gottesdienstes eine neue Kirchen-Agende für unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein, die Herrschaft Pinneberg, Grafschaft Ranzau und Stadt Altona, mit der erforderlichen Sorgfalt und Genauigkeit entworfen und verfasset worden: So haben Wir Uns bewogen gefunden, über diese nunmehr vollendete Kirchen-Agende Unsere Königliche Confirmation zu ertheilen. Confirmiren und bestätigen auch gedachte neue Kirchen-Agende mittelst dieses Unsers offenen Briefes also und dergestalt, daß sie, nach Vorschrift der von uns näher zu erlassenden Verfügungen, zum künftigen allgemeinen Gebrauch in den Kirchen bemeldeter Unserer Herzogthümer und deutschen Lande eingeführet werden solle.“ Gleichzeitig ergingen Königliche Rescripte, die Einführung der Agende betreffend, an die beiden Oberconsistorien der Herzogthümer. Auf das Confirmationspatent folgen die Bestimmungen gegen den Nachdruck so wie die Ankündigung einer dänischen Uebersetzung.

Allein bereits unterm 26. Januar 1798 erschien aus der Deutschen Kanzlei in Kopenhagen ein Königliches Patent, welches erklärte: „wie man keinesweges es zugeben werde, daß eine andere Religion gelehret werde, als das aus den biblischen Schriften geschöpfte wahre, evangelische Christenthum; man wolle dem Gewissen keinen Zwang durch die Agende auflegen, dem Werke einsichtsvoller und rechtschaffener Männer, die sich gewiß bestrebt hätten, daß sie nichts der heiligen Religion Jesu Unwürdiges enthalte, wie solches auch von aufrichtigen und einsichtsvollen Gottesverehrern anerkannt sei; doch möge jede Gemeinde, der die bisherige Form des Gottesdienstes lieber sei, dabei bleiben, bis auf nähere Anordnung.“ Hiernach war es in der That den Gemeinden anheimgestellt, die neue Agende anzunehmen oder nicht. Die Folge war, daß dieselbe zwar überall im Lande gebraucht wird, jedoch mehr oder weniger, so daß sie fast in keiner Gemeinde ganz und gar Geltung hat. Die einzelnen Gemeinden haben vielmehr gewisse Eigenthümlichkeiten behalten in Gemäßheit des örtlichen Herkommens.[1] Die Kirchenagende enthält mehrere Formulare zu den meisten Amtsverrichtungen,


  1. Lübkert, a. a. O. S. 67 ff.