Ständestaat
Der Ständestaat ist vom 14. bis zum 17. Jahrhundert in Europa vorherrschende Staatsform, soweit sich nicht der Absolutismus durchgesetzt hatte (obwohl auch er ständische Vertretungen z.B. in Frankreich und England dulden musste).
Für den Ständestaat ist der Dualismus von landesherrl. und ständisch bestimmter Staatsgewalt charakteristisch. Die beherrschenden drei Stände waren der Adel, die Geistlichkeit und das durch die Städte vertretene Bürgertum (Reichsstände im deutschen Reichstag). Sie bildeten die Parlamente und entscheiden mit der Krone über die Gesetzgebung und vor allem über die Besteuerung, damit auch über das Heer. Im 19. Jahrhundert ordnete die Deutsche Bundesakte den Erlass landständischer Verfassung an, die teils "oktroyiert", teils "paktiert" wurden. Sie leiteten die Entwicklung zum modernen Verfassungsstaat ein.
Im 19. und 20. Jahrhundert hat der Ständestaat in einer Mischung mit berufsständischen Vorstellungen eine vorwiegend theoretische Bedeutung. Von einem betont antimarxistische Standpunkt aus erhält die katholische Soziallehre Ansatzpunkt zur berufsständischen Staatsordnung (O. Spann, "Der wahre Staat" 1924); ähnlich auch die theoretischen Grundlagen des Dollfuß-Regimes in Österreich 1934-1938, das sich an dem vom italienischem Faschismus aufgestellten Modell eines Korporativstaats orientierte. In Spanien und Portugal, teilweise auch in Südamerika, hat der Syndikalismus teils zu konservativ-ständischen, teils zu revolutionär-gewerkschaftlichen Grundlagen geführt.