Stiftung Stoye/Band 51/063

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

men, und in gehörige, rechte und bestendige Besserung bringen, in den Theiltroge mich allendhalben nach den daselbst befündlichen Theilbüchsen richten, niemandt in Abtheilung des guthen Brunnen- und Wilden Wassers vervortheilen, daß zu keiner, sonderlich der Sommer- und Winterszeit, das Wasser der Stadt an einigen Orthe abgehen möge, fleißig acht haben, die mir zum inventario übergebenen Stücken in gebührliche Verwahrung nehmen, mit denen Röhren, und Röhrenhölzern keine Parthiererey machen, und in übrigen mich also verhalten will, wie einen ehrlichen Biedermann eignet und gebühret. So wahr mir ... Zacharias Göze, 6. Maij 1690 Hanß Becking von Leipzigk, 5. Jan. 1700 NB. Hanß Becking ist den 26. April. 1699 angezogen, und von dar gehet seine Besoldung jährlich 30 fl (?) an. Georg Macherodt, 24. April 1711 pag. 86 neu angenommener Röhrmeister Johann Christian Bohme (! für Böhme) jun. 1.10.1751 neu angenommener Röhrmeister Johann Christian Böhme (der Sohn des vorstehenden), 17. Febr. 1792 pag. 91 Mälzer-Eydt. (Um 1700) v. Erläuterung fol. 92b Ich N.N. schwere ... daß Ich in dem (den) mir anvertraueten Malzhäusern auff den Schutt fleißig Acht geben, niemand mehr, als 16 Schffl (* altes oder 18 Schffl neues Maaß) Gerste auch niemand weniger denn 16 Schffl (** alt oder 18 Schffl neu Maaß Gerste) schütten lasse, die eingeschüttete Gerste nach meinem besten Verstand mit höchsten Fleiß malzen und daran niemand durch meine oder der Meinigen Nachlässigkeit und Verwahrlosung, weniger mit Vorsatz Schaden thun oder geschehen lassen, /+ insbesondere aber v. f. 92b/ So will ich auch das Feuer und Licht wohl in Acht nehmen, auch mit denen mir anvertraueten Malzen getreulich umbgehen, und davon nicht allein nichts entwenden und nehmen, sondern auch weder denen Meinigen, noch sonst iemand, er sey wer es wolle, etwas von denen mir anvertraueten pag. 91b Malzen zu nehmen, oder zu veruntrauen verstatten und nachlassen, vielmehr will ich möglichst daran seyn, daß jeder das Seinige, so Er geschüttet, ohne Abgang wieder bekomme, Auch gelobe Ich, daß ich kein Malz vor der Außlieferung /: ohne dessen, dem das Malz gehörig, Vorwissen, ungebührlich :/ einmezen, auch fleißige Achtung haben will, damit solches von niemand der Meinigen noch sonsten auff einige Weise geschehen möge, und in Summa will ich alles dasjenige, was einem treuen rechtschaffenen ehrlichen Mann und Mälzer eignet und gebühret (Einschub: auch von E.E.Rath wird anbefohlen werden, thun und was das Maltzen betrifft, E.E.Raths Gerichten allhier mich unterwerfen, sowohl auf Erfordern mich jedesmahl vor hiesigen Gerichten gestellen) alles dieses aber nicht unterlassen, weder umb Freundschafft, noch umb Feindschafft ... So wahr mir Gott helffe ... 63

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