Stiftung Stoye/Band 51/071
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch pag. 392b zu Holzschlägern angenommen worden, dieselben auch den Fol. 132 abgefaßten Eid, praevia admonitione de servanda fide et vitando perjurio, ejusque gravi poena, actu corporali würcklich geleistet; Als ist solches nachrichtlich anhero bemerket worden. Act. reg. in loco cur. prss. Hn. Bgmstr.Richters, Hn. Bgmstr. Huths, Hn. Stdtr. D. Angermanns, Hn. Stadtr. Engels, Hn. Baumstr. Antons, uts. Friedrich Wilhelm Richter, Stdtschrbr. Borna, den 15. Februar 1802, ist an die Stelle des abgegangenen Holzschlägers, Johann Christoph Gräfens, der Bürger und Handarbeiter alhier, Gottlob Kupfer zum Holzschläger, mittelst Abnahme des Eides fol. 132 den er, nach vorgängiger Verwarnung für einen (vor einem) Meineid und dessen schwerer Strafe, wirklich geleistet, angenommen und verpflichtet worden. uts. Carl August Richter, Stdtschrbr. Borna den 23. May 1823. Ist Johann Gottlob Gräfe zum 3. Holzschläger mittelst Abnahme des Eydes fol. 132 angenommen worden. So nachr. uts. Johann Gottlieb Anton. ...jur. pag. 46 Drescher-Eydt. Ich N.N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen wahren leiblichen Eydt: Demnach E.E. und Wohlweiser Rath allhier, mich in ihren Scheunen zum Drescher des darinnen vorhandenen Getreydigs angenommen, und also um gebührenden Lohn anvertrauet, alß gelobe (ich) hiermit, daß in diesem meinem Dienste denselben hold und gewehr seyn will, das angelegte Getreyde, es sey Korn, Weitze, Gerste, Haffer, Wicken oder Erbsen, jedesmal recht ansagen, solches fleißig und rein ausdreschen, nichts in Stroh oder Überkehr soviel möglich (zurück-) lassen, wie auch wohl wurffen (worfeln) und fegen, davon nicht das geringste veruntrauen, oder mit mir nach Hauße wegtragen oder verparthieren, und solches weder denen meinigen, noch sonst jemand dergl. verstatten, mich auch an meinem Lohn allenthalben begnügen lassen will. So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum, meinen Erlöser Amen! (Datum fehlt, Handschrift des Stadtschreibers Haugk, um 1750) pag. 402 Pflichts-Notul, des Raths-Mauerer- und (des Raths-) Zimmermeisters. (1799) Er soll geloben und schwören: nachdem von E.E. und Wohlweisen Rathe alhier, er zum Raths/ Mauer/Zimmer/Meister angenommen worden, daß er in denen ihm übertragenen Verrichtungen gegen ermeldten Rath überhaupt, und gegen diejenigen Rathspersonen insbesondere, welche mit dem Bauen zu thun haben, iederzeit gehorsam und dienstgewärtig sich erweisen, des Raths und der Commun alhier Nutzen und Bestes allenthalben fördern, dahingegen Schaden und Nachtheil, nach seinem besten Wissen und Vermögen, abwenden und verhüten helfen, die ihm aufgetragene Raths-Arbeit mit schuldiger Treue und gebührendem Fleiße nicht allein selbst verrichten, sondern auch durch die ihm untergebenen Gesellen und andere Arbeiter verrichten lassen, auch die angeschafften Baumaterialien, daß selbige gut und tüchtig, auch zu 71 | |
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