Stolpe/Bauernbuch/Das gutswirtschaftliche System und die Widerständigkeit der Hufner

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2.Das gutswirtschaftliche System und die Widerständigkeit der Hufner

2. 3. Voraussetzungen und Wesen des gutswirtschaftlichen Systems [Prange]

"Nicht die einzige, aber doch die wichtigste Wurzel des gutswirtschaftlichen Systems liegt in der deutschen Besiedlung Ostholsteins im 12. und 13.Jahrhundert. Sie vollzog sich prinzipiell unter Grundherrschaft, nicht nur des Landesherrn und der Kirche, sondern auch des Adels. Seine von Anbeginn starke Stellung festigte sich weiter durch den Gewinn der Gerichtsherrschaft [Seit 1524 Patrimonialgerichtsbarkeit, deren Handhabung im Belieben des Gutsherrn lag. Übergeordnet seit 1573 war nur das adlige Landgericht als Standesgericht und Appellationsinstanz für die Gutsuntertanen]. Wenn beide Formen der Herrschaft auf einem arrondierten Besitz geübt, also alle Herrschaft innerhalb eines geschlossenen Bezirks in einer Hand zu einer einheitlichen obrigkeitlichen Gewalt vereint werden konnte, dann waren die Voraussetzungen für die Ausbildung der Gutsherrschaft gegeben." [Pr.-S.592]

"Alle Bemühungen, das Hoffeld zu vermehren, haben natürlich mit einer Intensivierung der Gutswirtschaft zu tun. Die nach 1700 voll ausgebildete Feldgraswirtschaft ("Holsteinische Koppelwirtschaft") stellte einen hochentwickelten Organismus dar, dessen Aufbau eine tiefgreifende Umgestaltung der Güter mit sich gebracht hat, bis am Ende in ihnen alles einander zugeordnet war: den gleichmäßig großen Hofkoppeln die feste Zahl der Holländerkühe, beiden die feste Zahl der Bauernhufen in so bemessener Größe, daß sie die Leistung der Hofdienste ermöglichte." [Pr.-S.593] "Zunächst überhaupt, um die Besetzung der Hufen sicherzustellen, seit dem 16.Jhdt.vor allem ihrer Dienste wegen, sind die Untertanen an die Scholle gebunden worden. Diese Bindung ... mag in ihren Wurzeln aus der Grundherrschaft stammen; aber erst um der Gutsherrschaft willen mußte und erst kraft der Gutsherrschaft konnte sie zu dem allgemeinen Rechtsverhältnis gesteigert werden, das seit der Mitte des 16.Jhdts. als Leibeig enschaft bezeichnet wurde, aber nur in Verbindung mit der Gutswirtschaft, und auch da nicht überall, zu seiner schärfsten ... Ausbildung gelangt ist." [Pr.-S.594]

"Der im 16.Jhdt.vollzogene Übergang zu täglichen Hofdiensten, der sich im ausgehenden 17.und beginnenden 18.Jahrhundert vielfach zur Forderung von täglich zwei Gespannen steigerte, brachte eine grundsätzliche Wandlung der bäuerlichen Wirtschaft mit sich. Jetzt konnte sie die Dienste nicht mehr nebenher leisten, sondern mußte ihretwegen besonderes Dienstvolk* und besonderes Inventar vorhalten, und um dieser nunmehr wichtigsten Aufgabe gerecht werden zu können, mußte sie nicht nur beträchtlich vergrößert, sondern auch von anderen Lasten, der Steuerpflicht gegenüber der Landesherrschaft, befreit werden." [Pr.-S.495]

  • Zum Hofdienst entsendet jede Hufe täglich zwei Gespanne (mit je vier Pferden) und vier Leute (Hofknecht, Hofmagd, Dritten Mann, Vierten Mann), in der Pflugzeit aber fünf (Hofknecht, Hausknecht, Hofmagd, Vierten und Fünften Mann; der Dritte Mann bleibt zu Hause) und in der Ernte sieben Leute (drei Mäher, drei Binder, einen Hocker, der die Garben aufsetzt). ... Gearbeitet wird im Sommer von 7 bis 18 Uhr, im Winter solange es hell ist. [Prange, Aufsatz S.64/65 - Beispiel von Gut Bürau, das hier Anwendung finden kann.]

Zur Orientierung über die dörfliche Gesellschaft zur Zeit der Leibeigenschaft ist an dieser Stelle eine Gliederung angebracht:

1. Voll-, Halb- und Viertelhufner. Eine Vollhufe umfaßte (bereits zur Zeit der Einkoppelung nach 1800) 63 - 77 Tonnen Land je 260 Quadratruten (1 Rute = 8 Ellen = 16 Fuß; 1 Fuß =12 Zoll, 1 Zoll = 2,54 cm). Die Halbhufe hielt 38 - 42 Tonnen, die Viertelhufe um 20 Tonnen.

2. Die Landinsten mit rd.10 Tonnen.

3. Die sog. kleinen Insten. a) die "Dorfinsten". Sie leisteten keine Hofarbeit. Ihre Frauen mußten 24, 18, 12 oder 6 Tage bei den Pächtern (den Bauern) arbeiten. - Die Stolper Insten mußten zwischen 18 und 12 "Gartentage" auf Depenau ableisten". b) die "Arbeitsinsten". Sie mußten gegen einen bestimmten Tagelohn bei den Pächtern persönliche Handdienste leisten. Sie waren landlos, hatten nur eine Wohnung [Häuerinsten oder Häuerlinge]. Ein Altenteil [über die zur Hufe gehörigen Altenteilskate hinaus] war im Gute Depenau nicht bekannt. Der Sohn mußte den abtretenden Vater ernähren. [Das kommt auch in späteren Kontrakten hierzu zwischen Vater und Sohn zum Ausdruck.] [bei Kock, S.78,79]

"Nach der um 1730 üblichen Auffassung bestand das voll ausgebildete gutswirtschaftliche System darin, daß die Herrschaft als unbeschränkte Eigentümerin des Landes einen Teil von diesem, etwa ein Drittel oder die Hälfte, an Bauern zur Bewirtschaftung ausgab, um als Gegenleistung von ihnen die zur Bewirtschaftung des anderen Teils nötigen Dienste zu erhalten.[Der Gutsherr stellte dem Hufner Gebäude, Land, Vieh und Geräte zur Verfügung]. Mit ihnen hatte er seine Gegenleistung, die Dienste, zu erwirtschaften, also das nötige Dienstvolk zu löhnen, zu hausen, zu nähren, Vieh und Geräte zu erhalten und daneben sich selbst und seine Familie zu versorgen. Vermochte er diesen Anforderungen nicht zu genügen, wodurch sogleich nicht nur er selbst, sondern die ganze Wirtschaft des Gutes in Schwierigkeiten geriet, so konnte jederzeit ein anderer an seine Stelle gesetzt werden. [Er war "Wirt bis weiter"] Um diese dingliche Beziehung zwischen Herrschaft und Untertanen zu sichern, trat die personale Beziehung hinzu, die Leibeigenschaft*. Sie bedeutete nicht nur für den hufenansässigen Bauern, sondern für die gesamte Untertanenschaft, aus der das Dienstvolk hervorgehen mußte, Schollenband, Dienstzwang und Heiratskonsens, also den Verlust der Freizügigkeit, der freien Berufswahl und der frei bestimmten Heirat, brachte ihr dagegen aber das Recht auf Konservation*, Unterstützung in allen Bedürfnissen, auf das lebensnotwendige Auskommen, auf ein Existenzminimum." [Pr.-S.595 ff] "Insgesamt hatte 1730 das gutswirtschaftliche System in der Landesverfassung einen so selbstverständlichen Platz, daß das Wohl des Landes unauflöslich mit ihm verbunden zu sein und von ihm abzuhängen schien, weil die Wirtschaftskraft des Landes gutenteils auf den adligen Gütern, diese aber ganz und gar auf dem gutswirtschaftlichen System beruhe: ohne die Hofdienste leibeigener Untertanen könnten die Güter nicht betrieben werden. " Daß in der Beibehaltung eines jeden Gutsuntertanen die Konservation derer Güter selbst, mithin der allgemeine Wohlstand fast alleinig beruhet", ... war die herrschende Meinung." [Pr.-S.602]

  • Die Leibeigenschaft (Holsteinische Leibeigenschaft im 18.Jhdt.) gilt in den Gebieten, in denen das scharfe gutswirtschaftliche System herrscht, als unentbehrlich. "Keine Freizügigkeit, keine freie Berufswahl, keine Heirat ohne Genehmigung: alles das, damit die Hofdienste gesichert sind; denn diese sind der neuralgische Punkt des Systems. Ist die Leistung der Dienste sichergestellt, gibt es Leute genug, dann kann gestattet werden, daß einzelne Insten außerhalb des Gutes Arbeit suchen oder daß ausnahmsweise ein Untertan sich aus der Leibeigenschaft freikauft."[S.67] Zwar ist die Leibeigenschaft in diesem Sinne anerkannt, "wie auch das unbeschränkte gutsherrliche Eigentum am Land mit der freien Verfügungsgewalt bis hin zu dem Recht der Niederlegung von Bauernstellen." "Andererseits schützt die Landesverfassung die Leibeigenen. Sie stehen nicht außerhalb der Rechtsordnung, sie sind rechts- und eigentumsfähig. Die Leibeigenschaft besteht [nur] in der Bindung an das Gut."[S.68, 69] "Deshalb zieht die Beseitigung des gutswirtschaftlichen Systems die Beseitigung der Leibeigenschaft nach sich". [Aufs.Prange, S.70]
  • Der Hufner ist "Wirt bis weiter". Bei schuldhaftem Versagen droht ihm die Absetzung von der Stelle.

Zunächst aber hat er bei Schwierigkeiten, bei Mißwuchs, Viehsterben und Brandschaden Anspruch auf Nachlaß, Vorschuß, aktive Unterstützung, auf das Existenzminimum. Das ist die Konservation der Untertanen - "worin doch eigentlich die Seele und das Leben der Adeligen Güter besteht" - ein Schlüsselbegriff für das Verständnis des gutswirtschaftlichen Syatems. Es ist in solchem Maße eine Einheit, ein Gefüge, in dem ein Rädchen in das andere greift, daß die Schwierigkeiten eines Bauern sogleich auf die Wirtschaft des ganzen Gutes durchschlagen. Die Sicherung der Hofdienste ist der entscheidende Gesichtspunkt, und ihr dient die Konservation. Sie ist eine wirtschaftliche Notwendigkeit, im herrschaftlichen Interesse. Im Etat des Gutes ist von vornherein ein Posten dafür vorgesehen. [Prange Aufsatz - S.67]

Dieser Auszug aus dem Kapitel "Die Anfänge der großen Agrarreformen in Schleswig-Holstein bis um 1771"- hier die Absätze "Die Entwicklung des gutswirtschaftlichen Systems" sowie "Das gutswirtschaftliche System um 1730" - umschreibt Entwicklung und Wesen dessen, was üblicherweise als "Leibeigenschaft" bezeichnet wird. Die personale Bindung des Untertanen an die Gutsherrschaft ist aber "nur" ein Aspekt zusammen mit den Begriffen der Grundherrschaft und der Gerichtsherrschaft unter dem Oberbegriff des gutswirtschaftlichen Systems. Die vorher gemachten Ausführungen über die Handlungen v.Brockdorffs im Vorfeld der bäuerlichen Widerständigkeit zeigen, daß auf dem Adligen Gut Depenau das gutswirtschaftliche System in diesen Jahren seine "scharfe Ausprägung" bekam und überdies durch die despotische Persönlichkeit des Gutsbesitzers v.Brockdorff noch eine Steigerung erfuhr, welche in die im folgenden beschriebene Zuspitzung hineinführte.

  • Wie sich das Verhältnis "Ritter-Adel / Bauer" im Sinne des Gemeinwohls in jahrhundertelanger Entwicklung entgegen den ursprünglichen Absichten umkehrte in ein solches persönlicher Untertänigkeit des Bauern unter den privaten Eigennutz des Gutsherrn, das sei hier in aller Kürze ergänzend dargestellt - ergänzend zum ersten Absatz dieses Kapitels.

"Zu Beginn der Ostkolonisation um die Mitte des 12. Jahrhunderts führten holsteinische Edle [die sich als Mitglieder von Kriegerscharen im Raume Neumünsters bei der Abwehr von Slawen-Einfällen hervorgetan hatten] als Lokatoren Bauern nach Ostholstein an die ihnen zugewiesenen Plätze, die hier in freien Genossenschaften Dörfer gründeten und die Dorf-Feldmarken einrichteten. Der Lokator wurde für seine Mühe und sein Risiko mit Herrschaftsrechten belehnt, der Vogtei, dem Gewässerbann, einem Anteil an den grundherrlichen Abgaben und den Einnahmen aus der Hochgerichtsbarkeit. Mit Belehnung und Lokation wurde er "zum Ritter geschlagen". Außerdem erhielt er ein Gebiet in der Größe von 4 - 8 Hufen. "Im Mittelalter unterlag der [immer noch freie] Bauernstand den ungeheuren Lasten des Heerbanns, wozu später der Druck des [Ritter-] Adels nach steter Vermehrung des Grundbesitzes kam. Die Bauern konnten das Eigentum ihrer Hufen nur in den wenigsten Gegenden behaupten. Die alten Hufner, die ihre eigenen Freiherren gewesen waren, behielten schließlich nur die Nutznießung an ihren Hufen.

Nach der Auflösung der Heerbannverfassung und der bekannten gänzlichen Umgestaltung des Kriegswesens leistete der Ritter mit seinem Gefolge diejenigen Kriegsdienste, welche samt der Ausrüstung und Verproviantierung früher auf den von ihm erworbenen Hufen ruhten. Die ehemaligen Prästationen [Leistungen] der Hufen zum Heerbann verwandelten sich nun in private für den neuen Gutsherrn, der seinen Colonen [Verwaltern] für die Nutznießung der Stellen Dienste verschiedener Art, besonders aber die Lieferung von Lebensmitteln zur Unterhaltung seines kriegerischen Gefolges auferlegte.

Aber immer noch bestand der Grundbesitz des Adels noch im späteren Mittelalter vorherrschend nur aus Streuhufen, d.h. aus einzelnen Hufen, die in verschiedenen und oft weit von einander entfernten Dörfern gelegen waren [wohl auch als Ergebnis mehrerer Lokationen]. Hauptsächlich erst mit dem Ende des Mittelalters und in noch späterer Zeit legte sich der Adel, nachdem er seine kriegerische Bedeutung mit dem Aufhören der Lehnsdienste und dem Aufkommen geworbener Truppen und stehender Heere verloren hatte, auf [einen] eigenen größeren landwirtschaftlichen Betrieb." [Hansen, S.5 ff]

In dieser Phase begann das Tauschen der Hufen im Streubesitz, das Niederlegen einzelner Hufen und ganzer Dörfer, bis der Grundherr seinen Besitz zu seiner Zufriedenheit "arrondiert" [abgerundet] hatte. Mit dem Großen Kieler Privileg von 1524 bekommt der Adel in seinem Besitz das Recht über Hals und Hand, die Gerichtsherrschaft. Unabhängig von der Person des Besitzers stellt das Adlige Gut einen fest umgrenzten Bezirk dar, gleichsam ein abgeschlossenes Territorium, das unmittelbar unter der Landesherrschaft steht. Die Adligen Güter stehen nicht unter den Lokalbehörden, den Ämtern der Landesherren, sondern unabhängig von der Größe gleichberechtigt n e b e n ihnen. Man verkehrt untereinander auf quasi diplomatischer Ebene! Was aber in den Ämtern auf die verschiedenen landesherrlichen Beamten verteilt ist, trifft auf den Gütern in der Person des einen Gutsherrn zusammen: in seiner Hand liegt a l l e obrigkeitliche Gewalt, der Gutsherr i s t die Obrigkeit. [ nach Prange, Aufsatz - S.58/59]

Die Entstehung des Adligen Guts, die Herausbildung des gutswirtschaftlichen Sytems einerseits, der Niedergang des freien Bauerntums sowie die Bindungen der Gutsuntertanen an das Gut unter dem Oberbegriff Leibeigenschaft andererseits: alles dies sollte man aber aus heutiger Sicht, in Verkürzung der langen Zeiträume und in Verkennung der unterschiedlichsten Wandlungen, nicht versucht sein moralisch oder ideologisch zu beurteilen. Die entschlossene Widerständigkeit der Bauern und Dienstknechte sowie die wachsende Einicht der maßgebenden Oberschicht in die Unhaltbarkeit des gutswirtschaftlichen Systems sorgten im 18.Jahrhundert schließlich für erneuten Wandel.

  • Gewiß schützte die Landesverfassung die Leibeigenschaft auch "bei Schwierigkeiten zwischen Gutsherr und Untertanen", indem "die Regierung auf Verlangen ein militärisches Kommando stellt, das meist durch seine bloße Anwesenheit auf dem Gut für Ruhe und Ordnung sorgt. Widerstand gegen den Gutsherrn ist ja Widerstand gegen die Obrigkeit, und gemeinschaftliches Handeln grenzt schon an Aufruhr." [Aufs. Prange, S.68]

2. 4. Die Eskalation 1707 durch neuerliche Landabnahmen [Petrejus]

Dem Obersachwalter Petrejus war von der Regierung aufgetragen worden, eine "förmliche Inquisition" [Unteruchung] über die Vorfälle des 23.März 1707 im Adl.Gut Depenau anzustellen. Auszugsweise und in Ergänzung der Darstellungen in 1.1.(Prange) sei folgendes zitiert: "Es sind die Depenauer Untertanen hiervor in gutem Stande gewesen, indem von der Herrschaft ihnen nicht nur allerlei Freiheit, Handel und Wandel, und was sie dadurch etwa erworben, gegönnet und erlassen worden, sondern sie auch große Weiden und genugsame Ländereien bei ihren Hufen, hergegen leidliche Hofdienste zu verrichten gehabt. Dannenhero ist es ihnen so viel härter vorgekommen, wie der jetzige Besitzer Tit: Herr Jochim Brockdorff Obrister: vor einigen Jahren angefangen, sie aus solchem Wohlstand herauszusetzen, über ihre Habseligkeiten, über ihre Person, über ihre Wohlfahrt mehr als despotisch mit aller Strenge zu disponieren ..."

Petrejus nannte als Ursache für die spätere Eskalation [zusammengefaßt] vier Punkte: 1.Erhöhung der Abgaben. 2.Niederlegung des Dorfes Horst und Umsiedlung der dortigen Hufner als Kätner [seinerzeit Ausdruck für "Halb-bzw.Viertelhufner"] oder Insten in die beiden Dörfer Wankendorf und Stolpe. [Graf Brockdorf hatte das Dorf Horst in zwei Etappen"gelegt", 2 Hufen um1680, 3 nach 1700, um einen Meierhof zu errichten.] 3. Abnahme von Ländereien zugunsten von ganz neu einzurichtenden Heuerstellen [womit der Gutsherr alte Traditionen brach], welche bisher von den Hufnern bewirtschaftet wurden. 4. Koppeln, die an "Fremde" [eben jene Heuersmänner, die keine hergebrachten Hufner auf angestammten Ländereien waren] verheuert wurden, mußten die Knechte in Hofdiensten "ausraden" [roden] und mit einem Graben umgeben. Alle diese Maßnahmen führten dazu, daß immer weniger Hufner immer mehr Hofdienstleistende [z.B.Dienstknechte] schicken mußten, die wiederum immer mehr Arbeit zu bewältigen hatten. [bei Petrejus]

So kam es schließlich zu den Ereignissen des 23.März 1707, die hier ein wenig ausführlicher dargestellt werden sollen:

Die Wankendorfer Hufner wollten in gemeinsamer Aktion die neu geschaffene Heuerstelle Kuhlrade wiedernehmen, die Stolper Hufner die ihnen für die Heuerstelle Vehrenrögen [heute zu Löhndorf gehöriges Land] weggenommene sog.Zimmermannskoppel. Der "Obrister" (v.Brockdorff) hatte davon Wind bekommen und während der Nacht zuvor auf dem Gutshof eine 18 Mann starke berittene Truppe, bestehend aus seinen "Schützen, Dienern, Laqueien, Bereitern und Vogten", mit "Pistolen, Flinten und Büchsen" bewaffnet, einschließlich der vier alarmierten Heuersleute, die aber nur mit Forken ausgestattet waren. Bereits am frühen Morgen legte sich diese Truppe unbemerkt auf der Heuerstelle Fehrenrögen von Hans Kummerfeld in den Hinterhalt. Die Stolper aber hatten sich besonnen und kamen nicht. Schon wollte der Obrister abrücken, als die Nachricht eintraf, die Wankendorfer hätten auf Kuhlraden der Frau des Heuersmannes Duggen "das Pflügen auf weiteren Bescheid verboten". Daraufhin ritt die Truppe auf Kuhlrade zu und traf auf sämtliche Wankendorfer Hufner, die gerade einen vom Wind verwehten Trockenzaun instand setzten. Eine Reihe von Hufnern wurde bei sofortiger Attacke durch Schrot- und Kugelschüsse verletzt und zum Niederlegen ihrer Beile aufgefordert. Ein Hufner blieb "für tot" liegen (sollte sich aber später erholen), während die verbliebenen 10 Hufner durch die Berittenen Richtung Depenau getrieben wurden. Dabei "ist der Herr Obrister immer hinter sie hergewesen mit dem Degen und hat auf sie eingehauen". Auf der Höhe von Stolpe "sind der Stolper Hauswirte (Hufner) an der Zahl 12 eiligst aus dem Dorfe nachgeloffen kommen und hat jeder ein Beil oder Forke in der Hand gehabt". [Die Verbindung von Wankendorf über Stolpe nach Depenau entsprach damals der Wegeführung Fischerredder / Gärtnersteig; die Landstraße gab es noch nicht.] Von den Stolper Knechten, die auf dem Wege zur Hofarbeit neugierig näher getreten waren, erschoß der Obrister ohne Grund und ohne Vorwarnung den Knecht Claus Löhndorf, während durch viele folgende Schüsse vier Stolper Hufner "teils sehr hart und gefährlich verwundet" wurden. "Worauf den Untertanen befohlen ihr Gewehr (Beile, Forken, Äscher) niederzuwerfen, und sich alle auf die Erde zu legen". Getrennt wurden dann Wankendorfer und Stolper Hufner weiter nach Depenau getrieben. "Sobald (die Trennung) geschehen, hat der Obrister mit dem Degen unter den Stolpern ebenso scharmütziret ... und verschiedene blessiret". In Depenau wurden alle Hauswirte einschließlich der verletzten für fünf Tage unter den schlimmsten Bedingungen "in tiefe Gefängnisse unter der Erde am Wasser" festgehalten.

 [bei Petrejus]

In diesen Zusammenhängen werden folgende Stolper Hufner genannt.

Unrecht getan an Stolper Hufnern: 1. Hanß Lütje Johann; Land weggenommen 2. Hanß Tietjen dto 3. Clauß Tietjen dto

Verwundet: 4. Hans Lütje Johann (Hans Lütjohann), Kirchgeschworener, "durch Säbelhiebe beide Hände zuschanden gehauen, die eine Hand fast abgetrennt". 5. Hans Lütje, sein Sohn, Gesicht, Hals u.Hinterkopf von "Hageln" getroffen, auf dem Platz liegen geblieben. 6. Hans Dugge, Kopfschuß, 29 Hagel im Kopf von "seines Vaters Bruders Sohn", dem Heuersmann auf Kuhlraden zugefügt. 7. Marx Theden, Bauervogt (sein Sohn Hinrich als Knecht auf seiner Stelle) 8. Asmus Theden "grausam zerprügelt" (der erschossene Claus Löhndorf war Knecht auf seiner Hufe)

Als Zeuge vernommen: 9. Otto Schnack, der als einziger Hufner zufällig entkommen konnte. 10. Hinrich Thade, Knecht bei seinem Vater, Marx Thade 11. Hanß Dugge

Diese Wankendorfer Hufner waren von den Ereignissen besonders betroffen:

Vor 1707 - an Hufnern verübtes Unrecht 1. Hanß Löhndorff und seinen Kindern Hanß und Detlef; "ein Stück Land ausroden lassen und wieder weggenommen etc." 2. Hanß u.Detlef Löhndorff sollten verwüstete Hufen (wüst liegende ...) annehmen 3. Aßmuß Lütje Johann [Lütjohann], wegen eines Unglücksfalles von seiner Hufe geworfen 4. Jochim Duggen aus Horst, mißhandelt und gezwungen, eine Hufe in Wdf.anzunehmen 5. Einen Namensvetter, Jochim Dugge, der mit seiner Familie als freier Mann in Moisling lebte, auf der Landstraße aufgegriffen und in die Leibeigenschaft geführt.

1707 - bei den Ereignissen verletzte Hufner 6. Hans Löhndorf, 1."grobe Hagel in linke Seite und linken Arm"; 2."Kugel nahm Knochen unter dem Auge durch einen Schrämschuß weg". Blieb für tot liegen, erholte sich aber und wurde in die Langerege gebracht. - ( Kätner Hinr.Lö., Bruder u. Zeuge) 7. Hinrich Horst der Ältere, 1."grobe Rehhagel durch das Knie", 2."mit dem Säbel traktiert". 8. Hinrich Lill, "einen Schuß abbekommen und gewaltig abgeprügelt". 9. Detlef Horst, "durch v.Brockdorf tiefe Wunde am Kopf". [Hörster Detlef?] 10. Detlef Löhndorf, "schmerzliche Wunde über den linken Arm". 11. Aßmus Horst, Bauervogt, "volle Ladung in die Lende" (Drei der Verletzten wurden auf Pferden nach Depenau transportiert, weil sie aus eigenen Kräften nicht mehr gehen konnten.)

1709 als Zeugen im Verhör, mit Altersangabe [Liste!] 12. Asmus Horst Bvgt. (43) oo Magd. NN (30) 13. Hinrich Horst (46) Halbhufner 14. Hans Rieck ("über 40") 15. Jochim Duggen (56) 16. Hans Löhndorf (46) 17. Hinrich Löhndorf Wdf.

Dazu wurden 1707 als Häuersmänner genannt: Hans Schnack (38), Häuersmann Obendorf [Gerstandt] Paul Rieck jun. (24), Häuersmann Obendorf [ter Hazeborg] Hinrich Duggen, Häuersmann Kuhlrade

Der volle Abschlußbericht des Petrejus, inclusive der wichtigsten Zeugenaussagen, ist wesentlich umfassender und in mancher Hinsicht sehr aufschlußreich [siehe Anhang!]. Die reichlich vorhandenen Aussagen der Beteiligten in Depenau benutzte S.Göttsch, um ihre Thesen zu stützen, welche sie über ähnliche Vorfälle im Gut Bothkamp aufstellte.

2. 5. "Alle für einen Mann" - das Selbstverständnis der Hufner [Göttsch]

In ihrem Buch "Alle für einen Mann ..." (Leibeigene und Widerständigkeit in Schleswig-Holstein im 18.Jahrhundert) hebt Silke Göttsch u.a.das ritualisierte Verhalten der Hufner und Knechte hervor, welches auf deren Selbstverständnis aus alten Traditionen schließen läßt.

"Im Herbst 1706 (waren) die Wankendorfer nebst denen Stolpern ... auf freiem Felde zusammen kommen, und sich beredet, vor (für) einen Mann zu stehen, auch das abgenommene Land wieder zu haben, im Gleichen die bisherigen Dienste nicht mehr zu tun, und diesen ihren Bund eidlich, mit den Worten: >So wahr ihnen Gott helfe<, bekräftiget, darauf eine Schrift an den Herrn Obristen durch den Schulmeister aufsetzen und ihn übergeben lassen, auch unerachtet derselbe begehret, es mochten die beiden Bauervoigte zu ihm kommen, mit welchen er sich darüber bereden wollte, solches schlechterdings abgeschlagen, hingegen die Wirte, Knechte und Jungen, 60 bis 70 Mann stark, mit ihren Aschern, Beilen und Stöcken sich zusammenrottiret, nach dem Hof gegangen und verlanget, der Herr Obrister solle zu ihnen herauskommen, auch, als dieser solches nicht tun wollen, sondern abermals etliche von ihnen zu sich erfordert, mit dem Versprechen, daß ihnen nichts widerfahren sollte, sie doch solches wiederum geweigert, hingegen denen Voigte [mit denen die Knechte fast immer auf Kriegsfuß lebten*] die Köpfe einzuschlagen gedrohet, auch sich ausdrücklich verlauten lassen, daß solange sie ihre Köpfe hätten, es nicht mehr so gehen sollte, wie vorhin, wenn schon nur 5 Mann übrig bleiben sollten - darauf die Knechte etliche Tonnen Bier nach Stolpe holen lassen, 1 bis 2 Tage sich lustig dabei gemacht, hingegen die Hofdienste mutwillig lassen liegen, auch nach der Zeit solche nur nach Belieben geleistet, also eine völlige Rebellion wider ihre Obrigkeit angefangen" [Gö.-S.215 ff]

  • Empörung gegen einen Vogt

Der Höhepunkt der Unruhen auf Depenau war 1706/07. Am 16.Oktober wurde auf dem "Wattkamp" der letzte Roggen gesät. Der Feldvogt Heinrich Tietgen ermahnte den Pflugtreiber Asmus Löhndorf, etwas schneller zu treiben. Der wollte aber nicht. Der Vogt war "genötigt", ihn wegen Widerspenstigkeit "mit einer Spießruten [Weidengerte] ein wenig über den Rücken zu hauen". Löhndorf brummte anfangs darüber und führte "weise Worte" gegen den Vogt. Dieser gab ihm eine Ohrfeige mit der flachen Hand, worauf Löhndorf "den Vogt mit dem Pflugstöcker über den Kopf schlug", und zwar mit dem eisernen Ende, "daß das Blut floß. [Der "Pflugstocker" war ein rund 1m langer Stock, an dessen unterem Ende eine Querschneide aus Eisen saß. Sie diente dazu, die Pflugschar von anhaftenden Erdbrocken zu säubern.] [bei Kock, S.33.] Begebenheiten wie diese bezeugen die ausgeprägten Animositäten zwischen Knechten und Vögten.

In Fällen wie diesem wurde der geschlossene Aufmarsch vor das Gut und der kollektive Rückzug in das Wirtshaus praktiziert. Auch wenn z.B.einzelne Knechte von einem Vogt geschlagen oder im Gut vorgefordert wurden, vielleicht gar in Haft waren, so durften diese jederzeit mit der vollständigen und tätigen Solidarität aller Knechte rechnen. Als z.B.1730 die Depenauer Knechte zwei zur Strafe auf dem "Hölzernen Esel" sitzenden Kollegen die Fesseln lösten, da faßte jeder Knecht kurz die Stricke an, damit im Verhör keine Einzeltäter herauszufinden wären und die Gutsherrschaft sich einer geschlossenen Front gegenüber sah. Vor allem aber sind jene Rituale bemerkenswert, unter denen die Bauern, immer vollzählig, ihre Bündnisse unverbrüchlich besiegelten. Nachdem im Frühjahr 1707 auch die letzten Verhandlungen zumindest über Milderungen der vorher durchgeführten Maßnahmen mit dem Gutsherrn gescheitert waren (Sein letztes Wort war: "Scheert ju weg!"), trafen sich die Stolper (12) und die Wankendorfer Hufner (11) an der Grenzscheide auf freiem Felde [wahrscheinlich in der Nähe des Galgenhügels]. "Die beede Bauervögte Marx Thee (Theden), Stolpe, und Asmus Horst, Wankendorf, hätten darum geloset, zu welchem die anderen gehen, und mit einem Handschlag sagen sollten bei dem Eide, so wahr ihnen Gott helfen sollte, ein ander für die Gefängnis zu bitten." Sie wollten alle für einen Mann stehen, so wie dieser für alle stand, was auch kommen möge. Das Los fiel auf Asmus Horst. Darauf "trugen vier Knechte einen Teller herum, auf dem jeder der anwesenden Hufner einen Strich zog, als Zeichen seiner Zustimmung." Der Kreis galt von altersher als Symbol der Zusammengehörigkeit. [Gö.-S.207 ff]

Der Wankendorfer Bauervogt Asmus Horst ("der sich zum Obristen und Heerführer dieser Tumultuanten gebrauchen lassen") und der Stolper Bauervogt Marx Thee [Theden] wurden übrigens später zu 4 bzw.3 Monaten "Zwangsarbeit an der Karre" [wohl in der Festung Rendsburg] verurteilt. [Gö.-S.240]

Diese Hufner und schon gar ihre jungen Knechte [und häufig künftigen Hufner] haben es wohl kaum verdient, aus späterer Sicht "infolge langer Leibeigenschaft für lethargisch und untertänig" gehalten zu werden. In den vorliegenden Konflikten mit der Gutsobrigkeit, die fast das ganze Jahrhundert über anhalten sollten, können wir nur Beispiele erblicken, mit welcher Überzeugung und mit welchem Mut Bauern und Knechte für ihre wirklichen und vermeintlichen, weil altüberlieferten Rechte eintraten.

Nach seiner Rückkehr "aus der Verbannung" [1 Jahr] ließ v.Brockdorff auf Veranlassung der Landesherrschaft die untenstehende Vermessung durch eine eigens dafür eingesetzte Kommission, anstellen, welche den "ökonomischen Kontext von Hufenausstattung und der Anzahl der Hofdienstleistenden in Depenau" feststellen sollte. In einem umfangreichen Verhör wurde der Pferde- und Viehbestand der einzelnen Hufen festgestellt und die Menge des zur Verfügung stehenden Heus dazu in Beziehung gesetzt und auch das Saatland mit einbezogen ... "Das Maß, welches der Vorstellung von Wirtschaftlichkeit [in diesem Sinne] zugrunde gelegt wurde, betrug 24-30 Fuder Heu und 30-36 Tonnen Saatland." [Gö.-S.169] Die Kommission bestimmte die Dienste: sie sollten mit vier, nur in der Saat- und Erntezeit mit fünf Leuten geleistet werden. v.Brockdorf legte allerdings später Vermessung und Anhörung der Betroffenen derart aus, daß die Hufner auch die Leistungen der verschärften Hofdienste zu erbringen fähig erschienen. "Die Hufner des Gutes Depenau hielten laut Auflistung 1709 durschnittlich 12 Pferde und 8 Kühe." [Gö.-S.46]

"Es ging (aber) nicht nur um die Wahrung eines angemessenen Verhältnisses von Hofdiensten zu Hufenland, oder wie es ein Depenauer Bauer formulierte: Die Hofdienste würden sie verschmerzt haben, wenn er ihnen nur das Land gelassen, als Stauung und Kuhlraden." "Der über eine lange Zeit gehende, unangetastete Besitz war für die Bauern auch Ausweis für den Anspruch auf das Land. Sie wollten ihren Stand >Bauer sein< verteidigen, der sich auch dadurch für sie definierte, daß die einmal vorgenommene Ausstattung der Hufe mit Land unangetastet blieb, sie über das Land, als wäre es ihr eigenes, verfügen konnten." [Gö.-S.122/123] Diese Aussagen bezeugen auch den emotionalen Grund des Widerstandes von Hufnern und Knechten, der das ganze Jahrhundert über anhalten sollte. Aber es änderte sich zunächst gar nichts; das "scharfe" gutswirtschaftliche System wurde weiter ausgebaut.

An dieser Stelle soll kurz und im Vorgriff über die Beilegung des Streites v.Brockdorff / Hufner berichtet werden und über die Nachfolge in der Gutsherrschaft: 1720 starb Joachim v.Brockdorff, nachdem er 1712 den Streit mit der Bauernschaft beigelegt hatte. Kuhlrade kam gegen 40 Rthlr Heuer und die Wiese Wulfsbrook in Obendorf an Wankendorf, die Stauung fiel gegen die Wiesen am Drömling an Stolpe. "Die bisher geleisteten Hofdienste wollen die Wankendorfer und Stolper ohne Widerrede mit Fleiß und Treue verrichten. v.Brockdorff will alles vergessen, was bisher gewesen ist, will ihnen seine Gnade und Huld zukehren, welches der Herr Obrist durch Darreichung seiner Hand an die Bauernvögte [Bürgermeister] bekundete". Daß das strenge Regiment noch immer galt, darüber darf die Einigung nicht hinwegtäuschen. Die Bauernschaft wurde dazu gedrängt, und der Gutsherr hatte schwere wirtschaftliche Schäden erlitten. Beide Seiten gaben Ruhe. Die Witwe Anna Margareta v. Brockdorff lebte bis 1739 und zeigte sich in ihrem Testament dieser Lage entsprechend auffallend mildtätig. Doch der alte Gegensatz lebte bald wieder auf. Der Sohn und Erbe prägte das Wort, welches an Menschenverachtung kaum zu überbieten ist. Als seine Untertanen ihn baten, die Hofschweine nicht auf ihr Feld zu treiben, "fuhr er sie an: Ist das Feld mein oder euer, ich vermeine, daß das Feld sei mein! Nichts gehört euch zu, die Seele gehört Gott, eure Leiber, Güter und alles was ihr habt ist mein, wollt ihr mir das wehren, daß ich meine Schweine auf euer Feld soll hüten lassen, davon sollt ihr das Unglück bekommen, gehet man, daß ihr vor meinen Augen wegkommt!" [bei Kock, S.41]