Tappensches Familienbuch (1889)/239
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12.
(Testament Peter Tappen's vom 28. Februar 1651,)
Im Nahmen der Heiligen Untzertrenten Dreyfaltigkeit.
Kund und zu wissen sey hiemit Jedermenniglich, Nachdem ich Petrus Tappe bei mir betrachtet nnd reiflich erwogen, dass ich beneben dem ganzen Menschlichen Geschlechte dem Todte aus Schuldt der Natur unterworffen, und dies zeitliche Jammerleben an sich selber zwar flüchtigh und vergenglich, die Stunde aber, worinnen ich und ein jeglicher aus diesem irdischen Weldtwesen durch des Allerhöchsten unwandelbaren Willen und Rhatschluss in das ewige sollen oder werden abgefordert und versetzet werden, an sich selber ungewiss und keinem Menschen offenbaret ist, So habe bey jetziger meiner Schwachheit, aber dennoch gottlob bey guter Vernunfft, in Erwegung dieses, bevor und ehe ich durch die von Gott dem Allmechtigen mir angesetzte gute Sterbestunde etwa übereilet werden muchte, mit wollbedachten Muht und guter Vorbetrachtuug, freywilligk, ungezwungen, aus eigener Bewegnuss, zu Verhuetniss allerhandt Jrrsahlen uud Uneinigkeit, so sich vielleicht unter meinen Erben, meiner zeitlichen Verlassenschafft entspinnen möchte, dieses mein Testament und letzten Willen, Wie eß mit meinen zeitlichen Güttern, so mir von meinem herzlieben Vatter Sehl. Herrn Hermanno Tappen J. U. D. mir angeerbet oder sonsten durch eine Donation und Uebergab unter den Lebendigen von meiner freundtlichen lieben Stieffmutter Frau Catharinen Brandes an mich gekommen, nach meinem Ablebent gehalten werden solte, auffrichten und verordtnen wollen, Thue, mache und schaffe denselben auch hiemit, in Formb, Maeß und Weise, wie eß nach geistlichen uud weldtlichen Rechten oder loblichen Gebrauch uud Gewonheit dieser Stadt Hildesheimb geschehen kann, soll od magk, mit dem austrucklichen Gedinge, wenn gleich dasselbe in Gestalt eines zierlichen Testaments und mit allen seinen solenniteten so formblich und ordentlich, wie sich nach der Scherffe des Rechtens gebühren solte, nicht verfertigt wehre, dass ich solches mit dieser Clausulen, quod hominis sani ultima coluntas pro jure legitimo reputari debeat, ersetzet haben wolle, und dass eß dannoch in Kratft eines Codicilli, einer Schenkungh auff den Todtesfall, fidei Commissi, oder eines andern letzten Willen, gelten und gehalten werden solle.
Demnach anfengklich, wenn Gott der Allmechtige nach seinem gnädigen Willen über mich gebieten und mich aus dem Trübsahl dieses vergänglichen Lebens abfodern und heischen wird, So befehle ich meine Sehle nun und zu ewigen Zeiten auff das Verdienst meines einigen Erlösers und Seligmachers Jesu Christi, Gott meinem himblisehen Vatter auff seine Gnade und Barmherzigkeit in seine Göttliche Hände und Bewahrung, im gewissen Glauben und Zuversicht, Derselbe werde umb obgedachtes meines Erlösers willen mir alle meine Sünde aus Gnaden schenken, eine seelige sanffte Stunde meines Abschiedts mir gnädiglich verleihen, uud meine Seele also balt zur ewigen Seeligkeit auffnehmen, meinen Leib aber (welchen nachbenante meine Erben in S. Georgii Kirchen nach Christlicher Ordtnung ehrlich zur Erden - bestatten lassen sollen) aus der Erde am jungesten Tage wiederumb aufferwecken, mit der Seelen vereinigen und ins himlisehe Paradeiss versetzen werde.
Diesem nach, was meine zeitliche Gütter belanget, dieweill sich meine jetzige herzliebe Hausfrau Catharina Sophie Hagemans Herrn Erici Henrici Hagemans gewesenen Amptmans des Stiffts uud Closters Wennigsen eheleibliche Tochter Zeit unseres wehrenden Ehestandes, darinnen wir leider meistenteils mit unsern Hauskreuze beleget worden, sich allemahl gegen mich treulich und ehrlich bezeiget, und wie einer frommen Ehegatten gebüret, mir allemahl mit Liebe uud Freundschaft bescheidentlich unter Augen gangen, und derohalben gerne wolte, dass sie hinkünfftigk meinetwegen, zu ihrem Unterhalt, so viell sich meine Haabsehligkeit verstrecket, ehrlich versorget werden kondte.