Urkundenbuch Oppen, Band 1/010

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Urkundenbuch Oppen, Band 1
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nach ihm Johann Raskow (Raskow?), als Richard und Friedrich Gebrüder genannt von Torgau dem Kloster Brena einen Fischteich bei der Stadt Sernak verkaufen.

Actum et datum sub anno Domini M° CCC° XXIII. In vigilia nativitatis Virginis gloriose.

Abschrift aus dem Großherzogl. Sachsen-Weimarschen Gesammt-Archiv zu Weimar im Copialbuch XCIX. f. 40 Nr. 24 im K. Staatsarchiv zu Magdeburg. Raskow ist vielleicht verschrieben statt Raskow.

20) 27. December 1329.

Werner von Orseln, Hochmeister des Deutschen Ordens, verschreibt dem Konrad v. Oppyn und dessen rechtmäßigen Erben das Feld Kudyn, wie es ihm vom Komthur von Elbing unb Oberspittler Hermann überwiesen sei, zu Kulmischem Rechte frei und ewig zu besitzen, wobei er auch die Lage dieses Besitzthums beschreibt. Es sollen auch in die Grenzen desselben 10 Hufen mit eingeschlossen sein, welche früher der Preuße Kanthe besessen habe. Dafür sollen Konrad und seine Erben mit einem Hengste (spandone) und den landesüblichen Waffen gegen alle, die in das Land eindringen, dienen, so oft sie vom Orden hierzu erfordert werden, von jedem Pfluge zwei Scheffel halb Weizen und halb Roggen jährlich geben und ebenso zu Bekenntniß der Herrschaft jährlich einen Kölnischen Pfennig oder 5 im Lande gültige und ein Marktpfund Wachs.

Datum Elbingi Anno Domini Millesimo C°. C°. C°. XXX, in die Johannis Ewangeliste.

Nach einer Abschrift gedruckt in C. D. Warmiens. I. p. 412—414 mit der Bemerkung, daß das Feld Kudyn (nicht zu verwechseln mit Kadienen unweit Tolkemit) jetzt nicht mehr anzutreffen sei. Jedenfalls müsse es in der Nähe des Dorfes Rogehnen bei Pr. Holland gelegen haben. Ob dieser Konrad v. O. zur Familie v. Oppen oder zu den einst im Saalkreise des Erzstifts Magdeburg blühenden v. Oppin gehört, erscheint noch nicht entschieden. Bei letzteren kommt der Taufname Konrad überhaupt nicht, wohl aber bei ersteren vor. Indeß ist es noch festzustellen, ob der Belehnte dem Adelstande angehörte, da er kein darauf hindeutendes Prädikat, auch nur Kulmisches Recht, erhält und mit landesüblichen Waffen dienen sollte. Es bleibt dabei zu untersuchen, wie die Hochmeister um diese Zeit zweifellose Edelleute prädiciren und zu welchen Rechten sie ihnen Güter verliehen. Vergl. hierzu die Urkunde vom 29. September 1308 (Ibid. p. 253) für Johann Belov. — Schon im Jahre 1333 verschrieb übrigens der Ermländische Kirchenvogt Heinrich v. Lutter dem honestus vir Dietrich v. Colleberg das Dorf Opyn (auch Opin geschrieben) zu Kulmischem Rechte. Ibid. p. 435. 436. Man wird schwerlich annehmen können, daß das im Kirchspiel Wormditt des Kreises Braunsberg belegene Königl. Bauerdorf Open (nebst 3 Schulzenämtern und einer bereits in der Urkunde von 1333 erwähnten Kapelle) vom obigen Konrad v. O. gegründet worden ist, da in der betreffenden Urkunde nichts darauf hindeutet. Vielmehr wird derselbe seinen Namen von dem Orte empfangen haben. Ob und welche Nachkommen Konrad v. O. hinterlassen habe, ist zur Zeit noch dunkel. Im Vasallenregister des Samlandes aus der Zeit von 1436 (Neue Preuß. Prov,-Blätter 1855. p. 283) wird erst wieder ein