Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)/XXII
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Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938) | |
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Es war keine leichte Aufgabe, verlorene Kirchenbücher soweit als möglich wiederherzustellen Die noch vorhandenen Einwohner wurden vor Pfarrer und Schultheisz, oft auch etliche Gemeinderate, vorgeladen, nach ihren Fainilienverhältnissen (Geburtsort, Geburts- und TraumgTauftag der Kinder usw.) gefragt75) und die Angaben beurkundet.
Dann galt ess, auch bei den Pfarrern der Nachbarorte oder in den Städten, in welche die Bevölkerung sich geflüchtet hatte, nach Einträgen zu suchen. Manche wären in katholischen Kirchenbüchern zu finden. So hat Steinheim Kreis Heideuheim ein »Verzeichni"5 der getauften Kinder, so nach der Nördlinger Schlacht von den Päpstlichen Priestern allhier (Steinheün) 1637/49 getauft wurden«, wie Pf. Cellarius teils aus ihrem hinterlassenen Taufbuch teils von den Eltern selbst berichtet wurde. Eigenartig liegen die Verhältnisse in dem kleinen Sechselbach, ev. Filial von Waldmannshofen Die ersten Einträge finden sich in den 1576 beginnenden Waldmannshofer Registern, wo sie bis 1680 gehen. Später war Sechselbach obwohl immer evangelisch, Filial der kath. Stadtpfarrei Aub (Unterfranken), wo aber für Sechselbach bis 1808 keine besonderen Register geführt wurden. Erst 1808 (Ehebuch 1811) beginnen solche, vom Auber kath. Stadtpfarrer angelegt. Als Sechselbach dann am 25. Mai 1812 zu Waldmannshofen karn, wurden sie vom dortigen Pfarrer weitergeführt (Ob Sechselbach von den Hatzfeld und Würzburg mit Aub verbunden wurde?)
Vl. 1. Von Anfang an wachten die Kirchenbehörden über den Kirchenbüchern 7.’). Neue und wiederholte alte Anordnungen gaben Weisnngen, und den Dekanen wurde die An f f i cht über richtige Führung 1indsork1saine Verwahrung der Register immer aan neue eingescharst. Die Bücher sollen eigenhändig, nie durch Schuldiener oder Mesneiz auch nicht durch einen Vikar geführt werden. Ist dies nicht zu umgehen, weil der Pfarrer alt ist oder eine wenig leserliche Handschrist hat, hat dieser doch die Einträge zu unterschreiben Abkürznngen werden verboten, besonders bei Taufnamen »als wodurch nnr Konfusionen entsteheu«. Nur was präcise in das Buch gehörig, darf eingetragen und aust- den ReseriPten: und Recesibüchern „keine Rhapsodien gemacht werden«. Jede Taufe etc. soll an demselben Tag eingetragen, die Kirchenkonlnntszsvrotokolle bei jeder Sitzung von allen Teilnelnnern nuterschrieben werden« Ve:
75) In einem Kauf-Erlaß vorn 27. 12. 1822 werden weiter noch Kirchenkalender und Verlündbuch (alg Kontrolle für Proklamatisnien) aufgerührt 76) Renscher X 544.