Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/161

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
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Wuerttembergs Lehrer und Lehranstalten 1892.djvu
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§ 12. Weder Eintrittsgelder noch Jahresbeiträge

haben zu bezahlen die dem katholisch-geistlichen Stand angehörigen Beamten. Dagegen haben sie die gesetzlichen Sporteln bei der ersten Anstellung und bei Gehaltserhöhungen an die Staatskasse zu entrichten (s. §. 14 A. 2).

§ 13. Prüfungssporteln.
1) Für die humanistische oder realist. Professoratsprüfung oder für die Teilnahme an derselben in einzelnen Fächern je 30 M
2. Für doe Präzeptorats-, Reallehrer- und Kollaboraturprüfung je 6 M
3. Für die Vorprüfung der Professoratskandidaten am math.-physik. oder einem philol. Seminar der Universität je 6 M
4. Für die Turnlehrerprüfung je 6 M
Anm.: a) Derjenige, der wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel von der Prüfung weggewiesen wier, hat die Sportel für dieselbe voll zu entrichten.
b) Wer eine Prüfung nicht besteht oder dieselbe ohne genügende Entschuldigung (z. B. Krankheit) verläßt, ehe er sie ganz abgelegt hat, zahlt die Hälfte des betr. Sportelansatzes.
c) Wenn eine Prüfung in mehreren Abschnitten erstanden wird, so ist die ganze Prüfungssportel schon beim ersten Prüfungsabschnitt zu entrichten.
§ 14. Anstellungssporteln.
Aus dem Diensteinkommen haben zu entrichten:
A. Auf Lebenszeit angestellte Beamte
1) wenn sie an der Witwenkasse der Civilstaatsdiener oder Lehrer teilnehmen, neben dem Eintrittsgeld zur Witwenkasse (cf § 10) nichts;
2) wenn sie dem kath-geistl. Stand angehören:
a) soweit sie an unteren und mittleren Gymnasien, Laceen und Lateinschulen angestellt sind 10%
b) die übrigen 15%
B. Auf vierteljährige Kündigung angestellte Beamte (Hilfslehrer)   4%.
Anm. 1. Verfallen ist die Sportel mit der Anstellung oder Bestätigung, jedoch soll die Fristenweise Bezahlung durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist nicht erschwert werden.
Anm. 2. Wird ein Hilfslehrer, der Anstellungssporteln bezahlt hat, auf Lebenszeit angestellt, so kommt die bezahlte Sportel in Abzug an dem zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Witwenkasse.