Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/161
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§ 12. Weder Eintrittsgelder noch Jahresbeiträge
§ 13. Prüfungssporteln.
§ 14. Anstellungssporteln.
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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892) | |
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Orte in der Abteilung für Gelehrten- und Realschulen beginnend mit: AB C DE F G H I K L M N OP R S T U VW X Y Z | |
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haben zu bezahlen die dem katholisch-geistlichen Stand angehörigen Beamten. Dagegen haben sie die gesetzlichen Sporteln bei der ersten Anstellung und bei Gehaltserhöhungen an die Staatskasse zu entrichten (s. §. 14 A. 2).
1) | Für die humanistische oder realist. Professoratsprüfung oder für die Teilnahme an derselben in einzelnen Fächern | je 30 M |
2. | Für doe Präzeptorats-, Reallehrer- und Kollaboraturprüfung | je 6 M |
3. | Für die Vorprüfung der Professoratskandidaten am math.-physik. oder einem philol. Seminar der Universität | je 6 M |
4. | Für die Turnlehrerprüfung | je 6 M |
- Anm.: a) Derjenige, der wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel von der Prüfung weggewiesen wier, hat die Sportel für dieselbe voll zu entrichten.
- b) Wer eine Prüfung nicht besteht oder dieselbe ohne genügende Entschuldigung (z. B. Krankheit) verläßt, ehe er sie ganz abgelegt hat, zahlt die Hälfte des betr. Sportelansatzes.
- c) Wenn eine Prüfung in mehreren Abschnitten erstanden wird, so ist die ganze Prüfungssportel schon beim ersten Prüfungsabschnitt zu entrichten.
Aus dem Diensteinkommen haben zu entrichten: | ||||
A. | Auf Lebenszeit angestellte Beamte | |||
1) | wenn sie an der Witwenkasse der Civilstaatsdiener oder Lehrer teilnehmen, neben dem Eintrittsgeld zur Witwenkasse (cf § 10) | nichts; | ||
2) | wenn sie dem kath-geistl. Stand angehören: | |||
a) | soweit sie an unteren und mittleren Gymnasien, Laceen und Lateinschulen angestellt sind | 10% | ||
b) | die übrigen | 15% | ||
B. | Auf vierteljährige Kündigung angestellte Beamte (Hilfslehrer) | 4%. |
- Anm. 1. Verfallen ist die Sportel mit der Anstellung oder Bestätigung, jedoch soll die Fristenweise Bezahlung durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist nicht erschwert werden.
- Anm. 2. Wird ein Hilfslehrer, der Anstellungssporteln bezahlt hat, auf Lebenszeit angestellt, so kommt die bezahlte Sportel in Abzug an dem zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Witwenkasse.