Westfälische Frei- und Femgerichte/03
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bewogen. Nach langjährigen Kämpfen waren die Sachsen (Ostfalen, Engern und Westfalen) zur Unterwerfung und Annahme des Christenthums gezwungen. Sie strebten aber immer noch nach Unabhängigkeit und blieben zum großen Theil dem Heidenthum ergeben. Um sie davon abzubringen, bedurfte es stenger Maßregeln. Der Kaiser zögerte auch nicht, solche anzuordnen. Er bestimmte im Kapitular von 785, daß die Todesstrafe eintreten solle: a. Wenn Einer gewaltsam in eine christliche Kirche eindringe, daraus etws raube oder stehle, oder sie in Brand stecke. b. Wenn Einer die vierzigtägigen Fasten nicht halte und Fleisch esse; doch solle der betreffende Priester darüber entscheiden, ob Noth dazu getrieben. c. Wenn Einer den Leib eines Verstorbenen nach heidnischer Weise verbrenne. d. Wenn Einer einen Bischof, Priester, oder Dekan tödte. e. Wenn Einer vom Teufel berückt nach heidnischer Weise einen Menschen als Hexe ansehe, ihn deshalb verbrenne und sein Fleisch Anderen zum Essen gebe, oder selbst esse. f. Wenn Einer dem Teufel (einem heidnischen Gotte) Menschen opfere. g. Wenn Einer einen Anschlag gegen Christen mache, oder in Feindschaft gegen Christen verharre. h. Wenn Einer es unterlasse zur Taufe zu kommen und Heide bleiben wolle. i. Wenn Einer sich gegen den König verschwöre oder empöre etc. etc. Andere Vergehen wurden mit Geldstrafen bedroht. Es genügte aber nicht der Erlaß dieser Strafbestimmungen; sie mußten auch, wurde dagegen gehandelt, in Anwendung gebracht werden. Der Kaiser ordnete daher im Artikel 34 desselben Kapitulars an: „Jeder Graf soll in seinem Bezirke Versammlungen halten und Recht sprechen.“ Damit übertrug er aber das Rechtsprechen nicht ausschließlich den Grafen. Im