Westfälische Frei- und Femgerichte/47

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doch bedenklich. Die Gerichte beriefen sich in ihren Ladungen und sonstigen Erlassen auf den ihnen verliehenen Königsbann; daß ihnen solcher bewilligt worden, wird nicht bestritten. Die Bedeutung desselben geht aus dem § 8 oben und der Note dazu hervor; Würden die trotzigen Ritter jener Zeit, die Stadt u. s. w. die Berufung darauf nicht verhöhnt haben, wenn er nicht wirklich verliehen war? Männer aller Stände, selbst Fürsten, ließen sich als Freischöffen aufnehmen; schwerlich hätten sie sich dazu verstanden, wäre ihnen bekannt gewesen, daß die Befugnisse der Gerichte auf bloße Anmaßung gründeten.

      Die Freigrafen luden und richteten unter Königsbann; sie hatten solchen wie überhaupt ihr Amt von den Grafen übernommen. Diesen muß also schon der Bann verliehen gewesen sein und dieselbe Gewalt zugestanden haben, wie ihren Nachfolgern, den Freigrafen. Daß die Grafen und dann die Freigrafen schon in den ersten Jahrhunderten nach ihrer Anordnung die Gerichtsbarkeit über ganz Deutschland in Anspruch genommen oder gar ausgeübt haben, ist nicht wahrscheinlich. Die verschiedenen deutschen Völkerschaften hielten sich bis zur Zeit Karls des Großen von einander abgesondert, befehdeten sich nicht selten. Auch nach der Vereinigung mit den Franken fielen die Schranken, welche sie getrennt gehalten hatten, nicht sobald. Die Angehörigen einer Völkerschaft werden es lange nicht über sich haben gewinnen können, bei den Gerichten einer anderen Recht zu suchen. Die vielen Kriege nach Karl dem Großen erst unter seinen Nachkommen, dann die der Deutschen mit den Slaven, Normannen, Ungarn u. s. w., hierauf die Kreuzzüge ließen das Volk kaum zur Besinnung kommen. Erst nachdem die Deutschen