Westfälische Frei- und Femgerichte/57

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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auch die Gerichte bis zu Anfang des 16. Jahrhunderts in hohem Ansehen; dies beweist schon der Umstand, daß sich die angesehensten Männer im ganzen Reiche, selbst einzelne Kaiser und regierende Fürsten an westfälischen Freistühlen als Schöffen aufnehmen ließen. Der Königsbann, womit Hoheitsrechte verbunden waren, das hohe Ansehen sollten die sehr zahlreichen ihren engen Jurisdictionsbezirken nach – manche dieser umfaßte kaum eine Quadratmeile – wenig bedeutenden Gerichte sich bloß durch Anmaßung und Uebergriffe haben aneignen können, – in einer Zeit, wo den Obrigkeiten so oft keck Trotz geboten wurde? Das scheint uns zu den Unmöglichkeiten zu gehören. Berechtigungen der Art, wie die Gerichte beanspruchten, können nur zur Geltung gelangen, wenn sie von der höchsten Gewalt zugestanden sind. – Kindlinger bemerkt, Münst. Beitr. Band III Abth. I S. 224, den Fürsten außerhalb Westfalen seien „[GWR 1]die Freigerichte verhaßt geworden, weil die Freigrafen ihre Gerichtsbarkeit auch über die Länder außerhalb Westfalen und deren Untersassen, selbst die Fürsten nicht ausgeschlossen, ausdehnten.“ Ob er annimmt, daß die Gerichte aus eigener Bewegung so weit um sich griffen, – oder daß sie dazu autorisirt gewesen, ist nicht klar. – Bestimmter spricht sich Dr. Ficker aus. Derselbe sagt in dem Werke „Engelbert der Heilige“ unter Bezugnahme auf Schriften von Kopp und Wachter S. 84:

       „Was die Stillgerichte in der Zeit ihrer Blüthe und ihres Verfalls waren, wissen wir sehr genau und der Faden fehlt nicht, der sie anknüpft an die älteste Verfassung des Reichs. Aber die Frage, wie sich aus dem alten Gerichte der Freien die heimliche Acht gebildet, bleibt noch zu lösen. Daß das 13. Jahrhundert die



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