Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/590: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. August 2010, 07:55 Uhr
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Ministerium des Innern.
Dem Ministerium des Inneren steht die oberste Leitung und Beaufsichtigung der gesamten inneren und volkswirtscha<ftlichen Verwaltung zu; ausgenommen davon sind nur die auf den Kultus, den Unterricht - mit Ausnahme des gewerblchen - die Künste, das eisenbahn- , Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Angelegenheiten. Im einelnen erstreckt sich die Tätigkeit des Ministeriums des Innern insbesondere auf folgende Geschäftszweige:
die auf die staatsbürgerlichen Rechte, die Reichstags- und Landtagswahlen, sowie überhaupt auf alle auf die verfassungsmäßige Landesvertretung bezüglichen Angelegenheiten;
die auf das Bevölkerungswesen, die Niederlassung und Auswanderung bezüglichen Verwaltungssachen;
die innere Polizeiverwaltung, insbesondere Sicherheits-, Bau-. Feuer-, Sittlichkeits-, Vereins- und Preßpolizei;
das Gesundheitswesen;
Militär und Kriegssachen;
das Versicherungswesen und die gemeinnützigen Anstalten, wie Sparkassen, öffentliche Pfand- und Leihanstalten, Banken, Vorschußvereine, Stiftungen (soweit sie nicht den Zwecken des Kultus und Unterrichts, der Kunst und Wissenschaft gewidmet sind), sowie die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.
das Armenwesen;
die Landwirtschaft, Landeskultur, Viehzucht, Fischerei, Jagd, Forstpolizei, Bergbau;
die Industrie, das Gewerbe einschließlich des gewerblichen Unterrichtswesens und den Handel;
das Straßen- und Wasserwesen;
die Vermessung und die kartographische und geologische Aufnahme des Landes;