Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/590
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Ministerium des Innern.
Dem Ministerium des Inneren steht die oberste Leitung und Beaufsichtigung der gesamten inneren und volkswirtscha<ftlichen Verwaltung zu; ausgenommen davon sind nur die auf den Kultus, den Unterricht - mit Ausnahme des gewerblchen - die Künste, das eisenbahn- , Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Angelegenheiten. Im einelnen erstreckt sich die Tätigkeit des Ministeriums des Innern insbesondere auf folgende Geschäftszweige: