Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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oder als Zeuge, Dollmetscher oder Sachverständiger thätig gewesen ist, oder bei der er ein unmittelbares Interesse hat, bei Vermeidung der Nichtigkeit.

Art. 52.

Die Verrichtungen eines Geschwornen sind unvereinbar mit denen der Mitglieder eines Ministeriums, der Mitglieder der Regierungs-Commissionen, der Richter, General-Staatsprocuratoren, oder Staatsprocuratoren und deren Substituten. Auch die activen Geistlichen können nicht Geschworne sein - alles dieses bei Vermeidung der Nichtigkeit.

Art. 53.

Regierungs- und Finanzbeamte, so wie diejenigen Personen, welche siebenzig Jahre alt sind, können dispensirt werden, wenn sie es verlangen.

Art. 54.

Die Regierungs-Commission hat auf den Grund der im Art. 50 erwähnten Bekanntmachung mit Hülfe der Steuerbehörde, die Personen und Wohnorte der in jedem Kreisgerichtsbezirk zu den Geschwornen herbeizuziehenden Höchstbesteuerten in der festgesetzten Anzahl zu ermitteln, und dieselben für jeden Kreisgerichtsbezirk in einer Liste zusammen zu stellen.

Art. 55.

Die für jeden Kreisgerichtsbezirk insbesondere aufgestellte Liste theilt die Regierungs-Commission sofort sämmtlichen Bürgermeistern des betreffenden Kreisgerichtsbezirks zur Nachricht und unter der Aufforderung mit, nunmehr alsbald zur Aufstellung der Liste aller zum Eintritt in das Schwurgericht gesetzlich befähigten Einwohner ihrer Gemeinde zu schreiten.

Art. 56.

Für den Zweck der Bildung der Geschwornenliste des nächsten Jahres hat alljährlich am Anfange des Monats Mai der Bürgermeister einer jeden Gemeinde ein Verzeichniß der in derselben wohnhaften, nach den Art. 49. 50. 52 zu den Verrichtungen eines Geschwornen zulässigen Personen anzufertigen, und spätestens vom 15. desselben Monats an drei Tage lang auf dem Gemeindehause zu Jedermanns Einsicht auszulegen, was vorher öffentlich bekannt zu machen ist.
In dieses Verzeichniß trägt er auch die Höchstbesteuerten ein, welche inhaltlich der ihm von der Regierungs-Commission nach Art. 55 mitgetheilten Liste aus seiner Gemeinde zu den Geschwornen beizuziehen sind.
Findet der Bürgermeister in seiner Gemeinde keine zum Schwurgericht gesetzlich zuläßige Personen, so muß er wenigstens eine ebenfalls offenzulegende schriftliche Erklärung aufnehmen, daß deren zum Eintritt in das Schwurgericht in der Gemeinde nicht vorhanden seien.

Art. 57.

Jeder in der Gemeinde wohnende Staatsbürger ist berechtigt, gegen das ausgelegte Verzeichniß, beziehungsweise gegen die erwähnte Erklärung wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung unzulässiger Personen binnen weiteren drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll Reclamation zu erheben.