Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/021

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Das Amt eines Cantors hat sich ursprünglich nur darauf bezogen, den Gesang in der Kirche zu leiten, und alles darauf Bezügliche anzuordnen, nachher aber ward auch der Cantor den Prälaten des Capitels zugezählt. Der Scholasticus war Vorsteher des Schulwesens und hatte insofern ein wichtiges Amt, da mit jedem Domstift eine Schule zur Heranbildung junger Geistlichen verbunden sein sollte. Der Scholasticus hieß auch Magister, welches anfänglich Amtsname und noch kein bloßer Titel oder akademische Würde war[1]. Später kommen auch Lectores vor, die theologische Vorlesungen in den Domstiftern zu halten hatten. Der Thesaurarius hatte die Aufsicht über die Schätze der Kirche, ihre heiligen Geräthe, Meßkleider u. s. w. und hieß, da diese in der Sacristei aufbewahrt wurden, an einigen Orten auch Sacristanus. Dem Structuarius war das Bauwesen zugetheilt. Diese Namen blieben auch, nachdem die Domherren die damit verbundenen Geschäfte schon durch Andere verrichten ließen, wie denn ein Gleiches mit ihren kirchlichen Verrichtungen geschah, wofür Vicare angestellt wurden.

Die ganze Entartung und Verweltlichung der Capitel hing aber damit zusammen, daß, als durch Theilung der Einkünfte die Domherrnstellen recht einträglich geworden waren, dieselben von weltlichen Personen gesucht und solchen theils durch Empfehlung, theils durch Vergabungen an die Capitel zu Theil wurden.

Recht deutlich kann man bei einem einzelnen Institut diesen Hergang sehen. Die Ripensche Chronik hat uns sehr merkwürdige Umstände über die Vorgänge in dem dortigen Domcapitel aufbehalten[2]. Dasselbe war, wie vorhin schon erwähnt, 1143 von dem Bischof Elias gestiftet und hatte erst einen Decan, sodann einen


  1. Die academischen Grade und Würden rühren erst vom Papst Eugenius III. her, (gestorben 1153) der, als er sah, daß man sich mehr auf das weltliche als geistliche Recht legte, um das Studium des letzteren in Aufnahme zu bringen, die Titel der Baccalaureen, Licentiaten und Doctoren nebst den damit verbundenen Freiheiten für diejenigen einführte, welche sich in der Kenntniß des geistlichen Rechts auszeichneten. Was anfangs blos in der juristischen Facultät Statt fand, ahmte man später in den anderen Facultäten nach. Der Magister-Titel ist erst im 13. Jahrhundert aufgekommen.
  2. Siehe das Chronicon Ecclesiae Ripensis bei Langebeck Script. rer. Danic. tom. VII p. 183 sq.