Amtsblatt G 1867 No.52 Verord.696
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, Nr.52, Verordnung Nr.696, S.425 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
- 13.12.1867, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, No.52, Verordnung No.696
- Des Königs Majestät habeb mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 22. v. M. zu genehmigen geruht, das der sogenannte Poleyer Wald von dem Kreise Gerdauen und dem Regierungsbezirke Königsberg abgetrennt, dagegen dem Kreise Darkehmen und dem Regierungsbezirke Gumbinnen zugetheit werde. Ebenso ist Allerhöchst genehmigt worden, daß das gedachte Grundstück von dem selbstständigen Gutsbezirke so wie von dem Polizeibezirke des Rittergues Poleyken, im Kreise Gerdauen, abgezweigt, und daß
- 1. die dem Rittergutsbesitzer von Buchholz gehörige Parzelle von 52 Morgen, 47 Ruthen mit dem selbständigen Gutsbezirke, sowie mit dem Polizeibezirkbezirke Groß-Carpowen, im Kreise Darkehmen, vereinigt werde, wogegen
- 2. die den Name Neuwalde führende Parzelle unter diesem Namen zu einem selbstständigen Gutsbezirke erklärt und dem Polizeibezirke des Rittergus Albrechtau, im Kreis Darkehmen zugetheilt wird. [1]