Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/015
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seitens der Obrigkeit zu erledigen, erweitert das neue Gesetz das Recht der Gemeinde der südrussischen Ansiedler.
Alles dieses hätten die Verfasser der Besitztitel wissen und hiernach den ungenauen Ausdruck der Regeln von 1871 von der hofweise erblichen Landbenutzung in den Colonien des Südens entwickeln und den Grundbesitz dieser Colonien nach dem eigentlichen Sinn des Gesetzes und der Wirklichkeit bestimmen müssen. Bei den bessarabischen Bulgaren haben die Verfasser der Besitztitel auf Verlangen der Ansiedler die erbliche Landbenutzung vertauscht gegen die Benutzung nach der Seelenzahl, womit sie bewiesen, daß sie sich gebunden halten an die in den Regeln von 1871 in Bezug auf die Colonien des Südens gebrauchte Bezeichnung „hofweise erbliche Nutznießung“.
Um nun dem Wunsche der deutschen Ansiedler, bei der erblichen Landbenutzung nach dem Recht des gemeinschaftlichen Besitzes zu bleiben, zu entsprechen, hätten die Verfasser der Besitztitel zur Unterscheidung von der hofweise erblichen Landbenutzung der Bauern (крестьяне), den Grundbesitz der deutschen Ansiedler des Südens folgendermaßen bestimmen können:
„Die Ländereien und Pertinentien des Dorfes bestehen theils in erblicher Nutznießung der Hausbesitzer, deren verschiedene Landantheile jedoch unter einander nicht abgegrenzt, sondern aus wirthschaftlichen Gründen periodischen Umtheilungen unterworfen sind, und die Gemeinde ist selbst nach dem Loskauf des Landes vom Grundzins nicht verpflichtet, den Ansiedlern das Land in besondere Parzellen abzutheilen, theils in gemeinschaftlicher Nutznießung aller Gemeindeglieder. Das Recht eines Ansiedlers an nichtabgetheiltem Lande und an Gebäuden darf unter keiner Bedingung und in keiner Weise ohne den Willen der Gemeinde an eine auswärtige Person übergeben und die Gemeinde bestätigt oder entscheidet alle Angelegenheiten der Ansiedler in Betreff des Landes und des Dorfamtes und der Erbfolgegebräuche der Ansiedler.“
Da jedoch das erbliche Recht eines südrussischen Ansiedlers auf die Benutzung einer gewissen Menge Landes nichts Anderes ist, als das Antheilrecht am Besitz gemeinschaftlichen Landes, die Erblichkeit eines solchen Rechts sich aber von selbst versteht, so würden die Anfertiger der Besitzbriefe die Bodenverfassung der deutschen Ansiedler des Südens am besten in folgender Weise haben bestimmen können:
„Die Ländereien und Pertinentien dieses Dorfes stehen theils in gemeinschaftlichem (общій) Besitz der Hauseigenthümer, die verschiedene Größe des Antheils, welcher in den Büchern und Acten des Dorfamtes bestimmt ist, theils in gemeindlichem (общественный) Besitz aller Gemeindeangehörigen; wobei die den einzelnen Ansiedlern zukommenden Antheile (пай) am Lande die Gemeinde selbst nach dem Loskauf des Landes vom Grundzins weder verpflichtet ist, in Parzellen privaten Eigenthums abzutheilen, das Recht des Antheils am gemeinschaftlichen Lande aber unter keiner Bedingung und in keiner Weise ohne den