Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/016
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Willen der Gemeinde an eine auswärtige Person übergehen kann; die Gemeinde aber bestätigt oder entscheidet (u. s. w., wie oben).“
Von der Art und Weise, wie das Land benutzt wird, kann, als von einer Nebensache, bei vorstehender Definition geschwiegen werden; die Klausel jedoch, daß die Gemeinden einzelne Glieder mit ihrem Lande nicht abtheilen muß, ist nothwendig, zur Unterscheidung von dem gemeinschaftlichen Landbesitz russischer Bauerngemeinden und privater Gesellschaften und Vereine.
Durch eine derartige erschöpfende Definition, wie die vorstehende, von welcher die Bauernbehörden den gerichtlichen Behörden und Personen hätten Mittheilung machen können, wäre allen Mißverständnissen und demjenigen, die Ansiedlergemeinden mit Zersetzung bedrohenden Verfahren vorgebeugt worden, von welchem weiter unten berichtet wird.
3. Die Besitzbriefe der Ansiedlergemeinden.
Die bessarabischen bulgarischen Ansiedler vertauschten bei Anfertigung der Besitzurkunden, wie schon erwähnt, die erbliche Landbenutzung gegen die Benutzung nach der jeweiligen Seelenzahl der Familiengenossenschaften.
Die deutschen Ansiedler jedoch aller vier Gouvernements Südrußlands, wollten sich die Aufhebung des Minorats und das Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der Ansiedler in Betreff des Landes und der Gebäude zu entscheiden, zu Nutze machen, im Uebrigen aber bei der alten Ordnung verbleiben. Allein die Verfasser der Besitztitel bestimmten den im ganzen Süden gleichartigen Landbesitz der deutschen Ansiedler in jedem Gouvernement anders und in keinem richtig, so daß hierdurch Zweifel und Wirrwarr entstanden.
Die Besitztitel wurden 1872 und 1873 zuerst in Bessarabien, dann im Cherson'schen und Jekaterinosslaw'schen, endlich im Taurischen Gouvernement angefertigt.
Der V. Punkt der Cherson'schen Besitztitel lautet:
„Die Viehweide befindet sich in gemeindlichen (общинный) Besitz aller Ansiedler, welche Theil am Felde haben, je nach Verhältniß des Landes, das in hofweise erblicher Nutznießung jedes Hausbesitzers steht. Alle übrigen Pertinentien befinden sich in hofweise erblicher Nutznießung aber stehen, gleich der Viehweide, in gemeindlicher (общественный) Verwaltung aller Ansiedler, welche am Besitz des Dorflandes Theil haben), wobei von ihrer Gesammtmenge auf jeden Hausbesitzer eine bestimmte Fläche Landes kommt.“
Die Besitztitel des Jekaterinoslawschen Gouvernements bestimmen:
„Die Viehweide befindet sich in gemeindlichem (общинный) Besitz aller Ansiedler, sowohl derer, die einen Feldantheil, als derer, die nur Hofstellen besitzen, je nach Verhältniß der Menge Landes, das in hofweise erblicher Nutznießung jedes Hausbesitzers steht. Alle übrigen Pertinentien dieser Besitzung befinden sich in hofweise erblicher Nutznießung, stehen aber ebenso wie die Viehweide in gemeindlicher (общественный) Verwaltung aller Ansiedler des Dorfes.
Die Taurischen Besitztitel (mit Ausnahme der mennonitischen, von denen s. unten) bestimmen: