Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/034
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nothwendig, daß die Gemeinde durch Verweigerung ihrer Einwilligung den Uebergang des Rechts Einzelner am Lande und an Gebäuden im Dorfe in auswärtige Hände jederzeit und unbedingt verhindern könne[1]. Da ich die Ansiedler seit lange kenne[2] und ihre Meinungsäußerungen in dieser Angelegenheit in der letztverflossenen Zeit gehört, so kann ich das Ministerium fest versichern, daß sich die Wolostversammlungen, wenn man sie in dieser Sache befragen würde, unfehlbar in obigem Sinne und im Einverständniß mit denjenigen Maßregeln erklären würden, um welche ich in der Bittschrift im Namen und im Interesse meines Vollmachtgebers Selz bitte. Ohne besondere Erlaubniß scheuen sich die Wolostversammlungen, in dieser die Dorfgemeinden unmittelbar betreffenden Angelegenheit Schritte zu thun.
Was nun die Dorfgemeinden anbelangt, so sind sie erstens im Laufe einer langen Periode daran gewöhnt worden, daß für ihre öffentlichen Rechte die Obrigkeit eintrete, - die Bauernbehörden sind aber in der Landsache gegen die Gemeinden; zweitens wurden die Gemeinden in dieser Sache von den Wolostschreibern aus Furcht, die Unzufriedenheit der Behörde zu erregen und ihr Amt zu verlieren, nicht auf den Weg der Hilfe gewiesen, und drittens wurden die Gemeinden irre gemacht durch leichtsinnige oder eigennützige Rathgeber in der Person mancher Wolost- und Gemeindebeamten, von denen die einen den Ansiedlern weismachen, nach den Punkten 4 und 5 des Art. 19 der Regeln von 1871 könne jeder Ansiedler sein Land einem Auswärtigen verkaufen, und das Abschließen von Kaufbriefen sei
- ↑ Der Grund, warum die russischen Bauerngemeinden im Süden ungern zu dem Parzellenbesitz übergehen, liegt hauptsächlich in der Befürchtung der Gemeinden, viele ihrer Glieder werden dann ihre Landparzellen veräußern und zuletzt ohne Mittel bleiben, zur Last der Gemeinde.
- ↑ Als Sohn und Enkel von Schullehrern, die sich in den 30-er Jahren, nachdem das Land der Colonien längst vergeben war, aus preußischer Unterthanschaft in den Colonistenstand um seiner Militärfreiheit einschreiben ließen, erhielt ich meine erste Bildung in der Wernerschule zu Sarata im Kreise Akkerman. Von 1852-1853 war ich Hilfslehrer an der Schule der lutherischen Gemeinde zu Odessa, von 1854-1858 Feldmesser bei der Comission zur Abschätzung der Colonien, von 1860-1866 Concipist im Fürsorge-Comité für die ausländischen Ansiedler, von 1868-1871 Bezirksschreiber in der Krim und kurze Zeit in Halbstadt, Kreis Berdjansk. Nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 4. Juni 1871 stellte ich eine Sammlung von nunmehr für die Ansiedler geltenden Gesetzen zusammen, gab sie in deutscher Sprache heraus und verbreitete sie persönlich unter den Ansiedlern des Südens und an der Wolga. Seit längerer Zeit mit einem chronischen Leiden behaftet, habe ich in den letzten Jahren mich meistentheils mit dem Stimmen von Klavieren und Kirchenorgeln beschäftigt.