Burgmannsitz
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Burg ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Burg. |
Bedeutung
Ein Burgmannsitz war in der Zeit des HRR ein Burglehen des jeweiligen Landesherrn an einen Burgmann auf einer seiner Burgen oder in einer Stadt.
Lage der Burgmannsitze
Die Häuser lagen regelmäßig an der Stadt- , Burgmauer oder an der Freiheit der Burg.
Residenzpflicht
Burglehen waren durch den Landesherrn mit Einkünften versehen und erforderten im Gegenzug Residenzpflicht in der Stadt oder Burg.
Hauptarten der Lehen
- Anfänglich waren Burglehen Mannlehen oder rechte Lehen, welche dem Mann mit Mannschaft auf Lebenzeit geliehen wurden, ein ursprüngliches Soldatenlehen für Soldatendienste, welches daher auf die Lebenszeit eines Ritters angelegt war und dann erlosch und eine lokale Präsenzpflicht erforderte.
- Erblehen im Mannesstamm oder „feudum paternum“ wurden in männlicher Erbfolge ebenfalls bei Burglehen vergeben, so kam das Lehen beim Tod des Vaters allein auf die Söhne und fiel nicht an den Lehngeber zurück.
Unschatzbarkeit
Burgmannsitze zählten bis zum Reichsdeputationshauptschluß 1803 zu den freiadeligen Häusern und waren, wie auch Klöster, geistliche Einrichtungen, Landeseinrichtungen u.ä. schatzfrei.
Beispiel einer später üblichen Belehnung
- 12.10.1646 Ferdinand Erzbischof von Köln, Kurfürst, Bischof von Münster, etc. belehnt Wilhelm Johann Stevening zu Wilkinghege mit dem Burglehen auf dem Bispinghof in Münster, wie es Johann Stevening zu Brock zu Lehen trug.Zeugen: Lic. Henrich Modersohn und Lic. Bernhard Brummer, Räte, Siegelankündigung des Ausstellers, Siegel in Holzkapsel, Unterschriften Dietrich Hermann von Merveldt, Kanzler, Droste zu Wolbeck; Johann Wettendorff, Sekretär
- Quelle: Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Münster (Dep.), Urkunden, Nr. 1549