Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/038

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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in den Besitz des Meiergutes beim Tode des Mannes durch Aufnahme der Erbfolgeregel „längst Leib, längst Gut" zugesichert.[1]

Der Grundherr durfte seinen Konsens zu dieser Bestimmung niemals verweigern; in mehreren Gesetzen war den Meiern das Recht dazu ausdrücklich gewährleistet.[2] Hier und da fand dieses Erbrecht der Meierfrau am Gut auch observanzmäßig dann statt, wenn keine besondere Verabredung, die es ausdrücklich begründete, getroffen worden war.[3]

Als Gegenleistung für dieses wichtige Recht verschrieb die Braut regelmäßig ihren Brautschatz, soweit er in Geld und Mobilien bestand, dem Bräutigam behufs Verwendung in das Meiergut.[4] Er wurde also wie das Allodialvermögen des Mannes wirthschaftlich mit dem Kolonat verbunden. Diese Illaten verblieben im Hofe. Die Frau hatte bei Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes nur insoweit, als sie zur Nachfolge in den Hofbesitz berufen war, ein Recht an denselben. Aussonderung und Rückgabe des dem Hofe inkorporierten Eingebrachten an die Frau oder ihre Erben fand regelmäßig nicht statt.[5]

Nur im Falle des Konkurses und darauf folgender Abmeierung des Meiers, wenn also die Frau ihre Aussicht auf Nachfolge in den


  1. Vgl. Busch, Beiträge, S.88 ff. — Runde, Die Rechtslehre von der Interimswirtschaft auf deutschen Bauerngütern. 2. Auflage. 1832. § 11 und 12. — Strube, De iure villicorum. Cap.VIII, § 6. Accessiones Nr.46. — Magazin für hannoversches Recht, Bd.IX, S.68 ff. — Über das bremische Meierrecht vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover. 1851, S.381, 383 und 391, - v.Pufendorf, observationes iuris Bd.I, Nr.47, II, Nr.63, 68.
  2. Kalenberger Meierordnung, Kap.V, § 5. — Juristische Zeitung f. d. Kgrch. Hannover, 1851. S.383. — Entwurf der Lüneburger Meierordnung, Cap.XII, § 10 und 18. — Busch, Beiträge, S.100.
  3. In der Grafschaft Hoya beerben sich kinderlose Ehegatten gegenseitig auch ohne ausdrückliche Feststellung der Klausel „längst Leib, längst Gut" in den Ehestiftungen. — Magazin für hannoversches Recht, Bd.IX, S.68 ff. — v.Pufendorf, observationes iuris, Bd.I Nr.86 § 1, III Nr.25. — Strube, De iure villicorum, Cap.VIII, § 6, Note d. — Betr. Hildesheim: Busch, Beiträge, S.100. — Über die Zurückführung dieses Erbrechts auf eine Gütergemeinschaft vgl. v.Pufendorf, observationes iuris, Bd.IV, Nr.180. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III, S.190-196. — Juristische Zeitung f. d. Kgrch. Hannover, 1858. S.66-85 und S.293—303. — Betr. Bremen vgl. Juristische Zeitung, 1851. S.391 bis 441. — v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.II, S.616.
  4. Vgl. v.Pufendurf, observationes iuris, Bd.I Nr.47, Bd.IV Nr.180. — Busch, Beiträge, S.89-94. — Pfeiffer, Meierrecht, S.328-331.
  5. Vgl. Pfeiffer a.a.O. — Busch a.a.O. — Strube, Rechtliche Bedenken ed. Spangenburg I, Nr.167a (Bd.I, S.261, alte Ausgabe III, Nr.100).