Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/039

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Besitz des Gutes wie auch bei Unvermögsamkeit zur Verwaltung auf eine Leibzucht durch die Abmeierung ihres Gatten verlor, durfte sie nach der Kalenberger Meierordnung ihr Eingebrachtes zurückfordern.[1]

Dieses regelmäßig durch Ehevertrag begründete Erbrecht der Frau am Meiergut äußerte sich beim Tode des Meiers zunächst in der Form, daß sie mindestens bis zur Volljährigkeit des zum künftigen Meier bestimmten Meierkindes (Anerben) das Meierrecht kraft eigenen Rechts auszuüben befugt war.[2] Meistens verheiratete sie sich wieder und brachte dann das Gut unter die Verwaltung und Nutzung des zweiten Gatten, des sogenannten Interimswirts. In diesem Fall erhielten die beiden Ehegatten sogenannte Maljahre gesetzt, nach deren Ablauf sie auf Leibzucht gehen und dem bis dahin volljährig gewordenen Anerben den Hof überlassen mußten.[2] In einigen Gegenden Niedersachsens aber konnte die im Wittwenstande verbliebene Meierwittwe selbst von dem volljährigen Anerben nicht abgesetzt werden, sondern behielt die Regierung des Hofes, bis sie freiwillig darauf verzichtete, bezw. bis sie starb.[3]

War die erste Ehe kinderlos geblieben, so konnte die Wittwe völlig frei über das Meiergut verfügen; insbesondere konnte sie einen zweiten Ehegatten auf das Gut bringen, der nach erlangter Bemeierung von Seiten des Grundherrn das Meierrecht erhielt und den Hof auf seine in der neuen Ehe erzeugten Kinder vererben konnte.[4]

In ganz derselben Weise, wie die kinderlose Meierwittwe den zweiten Mann, so brachte die Anerbin eines Meiergutes ihren Gatten


  1. Vgl. Kalenberger Meierordnung, Kap.IX, § 8. — Busch, Beiträge, S.89. — Juristische Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1855, S.169.
  2. 2,0 2,1 Vgl. Kalenberger Meierordnung. Kap.V, § 5 und 7. — Busch, Beiträge, S.90, 98-101. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III, S.192 u. 193, — Juristische Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1851, S.391. — v. Pufendorf, obs. iuris IV, Nr.180. — Strube, accessiones ad commentationem de iure villicorum, Nr.46. — Pfeiffer, Meierrecht, S.310-315. — Grefe, Hannovers Recht, Bd.II, S.250 ff. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III, S.172 (Erkenntnis d.d. 1786). — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.73, Urteil Nr.10.
  3. Vgl. v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III, S.192. — Juristische Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1851, S.391. 1858, S.66-77, 81 ff. — Busch, Beiträge, S.90 und 99, 100 und 101. — Pfeiffer, Meierrecht, S.310 und 311, bes. Anm. q auf S.311. — Bez. der Grafschaften Hoya und Diepholz vgl. Palm, Kurzer Entwurf des Leibeigentumsrechts in Hoya, 1835, Kap.V, § 9, 18 und 14.
  4. Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, § 27. — Grefe, Hannovers Recht II, S.251 ff. — Busch, Beiträge, S.23.