Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/044

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Leibzucht erlosch mit dem Tode des Leibzüchters. Auch die Ehefrau, die nicht als Meiergattin der Wirtschaft vorgestanden, sondern erst, nachdem der Meier die Leibzucht angetreten, sich mit ihm verehelicht hatte, verlor bei seinem Tode das Recht auf Genuß des Altenteils.[1] Der Altenteil fiel dann wieder an den Besitzer des Hofes. Die übrige Hinterlassenschaft des Leibzüchters aber ging mangels besonderer Bestimmungen an seine Allodialerben.[2]

Außer im Fürstentum Göttingen war das Meierrecht im 18. Jahrhundert in ganz Niedersachsen erblich. Aber da diese Erblichkeit als klar bestimmtes Recht erst seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts bestand und von den Landesfürsten meist in schweren Kämpfen mit den Ständen errungen worden war, so zeigte sie im 18. Jahrhundert noch deutlich die Spuren dieser späten und vielen widrigen Einflüssen ausgesetzten Entstehung.[3]

In den Landesteilen, wo der Erbe des Meiers einen neuen Meierbrief vom Grundherrn lösen mußte, betrachtete man sein durch den Erbgang erworbenes Recht nicht als das Meierrecht selbst, sondern nur als einen Anspruch auf Bemeierung gegen den Grundherrn, die dieser allerdings der Regel nach nicht versagen durfte.[4]

Der neue Meier leitete also nach dieser Auffassung sein Meierrecht nicht von der Person des Erblassers, sondern von der des Grundherrn ab. Jedoch setzte sich in Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, wo der Meierkontrakt nur in bestimmten Zeiträumen von 6, 9 oder 12 Jahren, nicht aber bei Wechsel in der Person des Meiers erneuert wurde, die Übertragung des Meierrechts durch dm Erbgang selbst fest.[4]

Ab intestato successionsberechtigt war ein bald größerer, bald kleinerer Kreis von Verwandten des Meiers. In den südlichen Landesteilen, in Kalenberg, Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, konnten alle diejenigen, welche nach gemeinem Recht zur


  1. Busch, Beiträge, S.170 u. 171 und § 45 (S.178-180). — Kalenberger Meierordnung, Kap.VII, § 5.
  2. Vgl. Hildesheimische Verordnung de 1781. Titel II, § 20 u. 21. — Kalenberger M.O. Kap.VII, § 6 u. 7. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, III, S.146-149, 152-154. — Juristische Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1851. S.468.
  3. Vgl. Grefe, Hannovers Recht. Bd.II, § 51.
  4. 4,0 4,1 Vgl. S.29 Anm.4. — Vgl. Gesenius, Meierrecht, Bd.II, § 7; bes. S.232, 239-244, 248 u. 249. — Strube, De iure villicorum. Kap.VIII, § 16 — v. Pufendorf, obs. iuris IV, Nr.145.