Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/043

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[042]
Nächste Seite>>>
[044]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Dagegen bedangen sie sich meistens den Anspruch auf lebenslängliche Versorgung von dem Hofe in Gestalt der sogenannten Leibzucht aus.

Die Leibzucht oder der Altenteil bestand in einer Wohnung im Meierhause oder dessen Nebengebäuden, ferner in Äckern, Gartenland, Vieh- und Naturalbezügen oder Anteil an dem Naturalerträgnis des Hofes, hie und da auch in Dienstleistungen des neuen Meiers.[1]

Die Leibzucht war eine Reallast des Meiergutes, die, solange die Berechtigten lebten, von jedem Meier des Gutes getragen werden mußte.[2] Daher ging auch im Konkurs des Meiers die Pflicht, den Altenteil zu gewähren, auf den neuen Erwerber des Meiergutes über.[2]

Im einzelnen verkörperte sich die Leibzucht in Forderungsrechten des Altenteilers, bezw. in Obligationen des Meiers auf das Gewähren der im Gutsübergabevertrage versprochenen Leistungen.[2]

Natürlich hatte auch die Ehefrau des abgehenden Meiers ein Recht auf den Mitgenuß der Leibzucht.[3] Starb ihr Gatte, so beließ man ihr in der Regel die Hälfte des bisher genossenen Altenteils.[3]

Ohne Bewilligung des Grundherrn durfte der Meier dem Anerben den Hof nicht übergeben und ebensowenig seinen Altenteil festsetzen.[4]

Die Leibzucht wurde nach den Kräften des Hofes, nach der Höhe des Eingebrachten und dem Erfolg der Wirtschaftsführung des abgehenden Meiers bemessen.[5]

Hofesübergaben nnd Leibzuchtsbestellungen unterlagen wie alle Verträge der gerichtlichen Bestätigung.[6] Manche Gesetze bestimmten, daß, abgesehen von Interimswirten, die Meier vor Überschreitung des 60. Lebensjahres nur ausnahmsweise bei körperlicher Unfähigkeit zur Handhabung der Wirtschaft den Hof übergeben und den Altenteil beziehen durften.[7]


  1. Siehe S.42 Anm.5.
  2. 2,0 2,1 2,2 Vgl. Busch, Beiträge, § 48, S.169 und 178. — Erkenntnis bei v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S.154, — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.468 ff.
  3. 3,0 3,1 Vgl. Busch, Beiträge, S.170 u. 171. — Kalenberger M.O. Kap.VII, § 5. — Pfeiffer, Meierrecht, S.357.
  4. Vgl. die betreffenden Gesetzesstellen bei Grefe, Hannovers Recht II, S.298.
  5. Vgl. Busch, Beiträge § 44. — Kalenberger M.O. Kap.VII, § 2.
  6. Vgl. Grefe, II § 96 (S.360 ff.).
  7. Vgl. Grefe, II S.228. — Hildesheimische Verordnung de 1781. Titel II, § 11. — Kalenberger M.O. Kap.VII, § 1. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.468.