Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/042
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Die Einschränkungen, die das Recht des Interimswirts am Gut während der Zeit seiner Wirtschaftsführung erlitt, ergaben sich aus seiner Verbindlichkeit, das Gut für den Anerben zu erhalten. Zur Belastung und Veräußerung des Gutes oder einzelner Teile war er selbst mit Konsens des Grundherrn nicht berechtigt, er hatte hierzu die Erlaubnis der Vormundschaft einzuholen. Natürlich war er zu Veräußerungen der einzelnen Inventarstücke, die bei der Wirtschaftsführung selbst notwendig wurden, selbständig berechtigt.[1] Er vertrat das Gut aktiv und passiv in allen Prozessen; jedoch konnte die Vormundschaft intervenieren.[2] Sonst war er zu allen Handlungen und Rechtsgeschäften des wirklichen Meiers berechtigt.
Aus seiner Eigenschaft als Interimswirt ergaben sich noch besonders folgende Pflichten und Rechte: er war zu notwendigen Dispositionen aller Art verpflichtet und berechtigt, soweit die Kräfte des Kolonats und das eigene Vermögen, das er inseriert hatte, dazu hinreichten.[3]
Er mußte den Anerben und seine Geschwister auf dem Hof erziehen und erhalten und die letzteren später aussteuern, soweit ihr Brautschatz aus dem mit dem Hofe wirtschaftlich und körperlich verbundenen Allod erfolgte.[3]
Nach Ablauf seiner Maljahre mußte er für die durch seine Schuld entstandene Verschlechterung des Gutes und Inventars Ersatz leisten und erhielt dagegen für die Verbesserung eine Erhöhung seiner Leibzucht und der Brautschätze seiner Kinder.
Außerdem wurden ihm die Verwendungen, die er aus seinem freien, dem Hofe nicht eingebrachten Vermögen gemacht hatte, vergütet.[4]
Der Meier und die selbständig wirtschaftende Meierwittwe pflegten, ebenso wie nach Ablauf ihrer Maljahre der Interimswirt und dessen Frau, bei herannahendem Alter und eingetretener Wirtschaftsunfähigkeit den Hof noch vor ihrem Ableben an den Anerben abzutreten.[5]
- ↑ Vgl. Runde, Interimswirtschaft § 57-59. — Busch, Beiträge, S.160.
- ↑ Vgl. Runde a.a.O. § 60. — Busch, Beiträge S.160 u. 161.
- ↑ 3,0 3,1 Vgl. Runde, § 65-67 incl. — Busch, S.159-161.
- ↑ Vgl. Busch, S.41. — Runde, §§ 70, 74 u. §§ 77, 90-92.
- ↑ Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.351. — Busch, Beiträge, § 42. — Wigand, Provinzialrecht der Fürstentümer Paderborn und Corvey, 1832, Bd.I, S.187 ff. — Hildesheimische Verordnung wegen der Ablagen und Leibzuchten de 1781. Titel 2, § 1-21. — Kalenberger Meierordnung, Kap.VII. — Jurist. Zeitung für das Königreich Hannover 1851, S.468 ff.