Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/053

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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des LeibzUchters wird heute weniger schwer fallen, weil man geneigt ist, für mehrere besonderen Zwecken gewidmete Vermögenskomplexe einer Person eben so viele Universalsuccesfionen zuzulassend Starb der Meier mit Hinterlassung eines mündigen Anerben, ohne diesem den Hof übergeben und die Ablagen der Miterben festgesetzt zu habeu, so trat zwar nominell gemeinrechtliche Erbfolge ein, d. h. die Geschwister succedierten sämtlich univLi-salltei- in das Vermögen. Der Anerbe erhielt nur den Hof und das damit verbundene Allod mit der Verpflichtung, die Miterben für ihren Anteil an letzterem abzufinden. Aber dieser gemeinrechtliche Erbgang, insbesondere die Universalsuccefsion aller Miterben in das Allodialvermögen des Meiers, entsprach wenig den praktischen Bedürfnissen der Meierfamilie. Dem Anerben wurde daher regelmäßig von feinen Miterben das ganze Ällodialvermögen mit der Verpflichtung übertragen, ihnen ihren Anteil als Vrautschatz herauszuzahlen. Daher übernahm er im Widerspruch mit dem gemeinen Recht die alleinige Haftung für alle Schulden des Erblassers 2. Waren endlich sämtliche Erben beim Tode des Meiers unmündig, so blieb die Wittme, die ja ohnehin an dem größten Teile des Vermögens, dem Meiergut, bis zur Volljährigkeit des Anerben eine Verwaltung^- und Nutzungsbefugnis besaß, einstweilen mit den Kindern in ungeteilter Gemeinschaft, auf Gedeih und Verderb, sitzen. Verbesserungen und Verschlechterungen des Vermögens trafen alle gemeinsam s. Entweder bei der Wiederverheiratung der Wittwe oder beim Weggang des ersten Kindes, oder aber bei der Hofesübergabe an den Anerben wurden die Erbteile festgestellt und beim Weggang der Kinder in der Form von Brautschätzen ausgezahlt^. Der eventuell eintretende Interimswirt übernahm mit dem Meiergut die Verpflichtung, die während der Maljahre etwa fällig werdenden Ablagen, soweit sie ! Nssl. Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts, Nd. II, S. 557 und 558. — Gerber, Deutsches Privatrecht, 1890. S. 454 ff. 2 Vgl. Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S. 136, 137 und 176 ff. (§ 29). — Grefe II, S. 221 und 225. — Busch, Beiträge. S. 144 ff. (§ 85). — Runde, Interimswirtschast, I 65, S. 146. — Neues Magazin für hannoversches Recht, Vb. VI, S. 285—289. — Jurist. Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1851, S. 485 und 1850, S. 528. " Niemeyer, Meierrecht in hona, S. 137 und 138. — Busch, Beiträge, S. 129 ff. ^ Vgl. Busch und Niemeyer a. a. O. — v. Pufendorf, odZ. iuriz, Nd, I, Nr. 47, g 29.