Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/054

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[053]
Nächste Seite>>>
[055]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


aus dem im Hofe befindlichen Allod erfolgten, zu bezahlen l. Nach der im vorigen Jahrhundert bestehenden Anschauung über das Recht der Meierwittwe am Vermögen des ersten Mannes repräsentierte nach erfolgter Ablageregulierung der Anerbe allein die Persönlichkeit des Erblassers". Alle ehelichen Kinder des Meiers erhielten ihr Allodialerbteil in der Form von Brautschuhen, d. h. ihre Rechte und Pflichten als Miterben wurden auf den Anerben übertragen und in Forderungen auf Leistung von Abfindungen verwandelt. Auch die Kinder der aufgeheirateten Ehegatten erhielten als Erben des im Meiergut steckenden Allodialvermögens ihrer Eltern einen angemessenen Braut-schatz u. Der Anerbe ging bei der Erbfolge in das Allodialvermögm mit seinen Miterben zu gleichen Teilen. Zur Feststellung der Höhe der einzelnen Allodialerbteile bedurfte es zunächst der Ausmittelung des Betrages der Allodialhinterlassenschast, insbesondere des mit dem Meiergut verbundenen Allods. Üeber das Verfahren bei der Ausmittelung enthielten die meisten niedersachsischen Landesgesetze genaue Vorschriften^. Zunächst wurden diejenigen, ursprünglich allodialen Bestandteile (vgl. S. 27), die nur noch formell Allod, in Wirklichkeit aber Meiergut oder wenigstens ein praLoi^unm des Anerben bildeten, ausgeschieden °. So erhielt dieser zuvor die Gebäude ganz oder zur Hälfte, Hecken und Zäune, die Düngung im Lande und einen Teil der Einsaat und der hängenden Früchte. Die andere Hälfte dieser Gegenstände, ferner Erbländereien, Hausgerät, Hofwehr, Vieh, bares Geld, ausstehende Forderungen bildeten die Aktiva des zur Verteilung gehörenden Allodialvermögens. ! Vgl, v. Pufendorf a. a. O. — Entwurf der Lüneburger Meierordnung, § 122. — Runde, Interimsmirtschaft, § 66, ^ Vgl. Runde, Interimswirtschaft, S. 157. — S. 53 Anm. 2. ' Vgl. Kalenb. Meierordnung, Kap. V, § 7 und Kap. VI, § 8. — Entwurf der LUneburger Meierordnung, § 127. — Hildesheimische Verordnung äs 1781, Abschn. I, 8 19. — Juristische Zeitung f. d. Karch. Hannover, 18Z1, S, 485. — v, Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd. III, S. 135. — Runde, Interims-Wirtschaft, § 90-92 incl. — Strube, Rechtl. Bedenken, IV, Nr. 152 (I, 3S). ^ Vgl. Kalenberger Weierordnung, Kap. VI, ß 3. — Hildesheimische Verordnung äs 1781, Abt. I, § 4—9 incl. — Lüneburg« Verordnung über die Redintegrirung der Nleierhöfe de 1699. Laput seounäuin. 5 Vgl. Neues Magazin f. hannoversches Recht, Bd. VI, E. 98. — Jurist. Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1854, S. 369 ff. — Runde, Interimswirt-schaft. S, 149.