Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/078
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des Meiergutes in Gestalt der Leibzucht als Lohn für die während seiner vermögsamen Jahre geführte Wirtschaft. Dieses Recht auf Leibzucht ging, so lange der Leibzüchter oder seine Frau lebte, nicht unter, selbst dann nicht, wenn sein Nachfolger abgemeiert wurde und seine ganze Familie das Gut verlor.
Am eigentümlichsten aber zeigte sich die wirtschaftliche Bedeutung des Meierrechts da, wo es den Zweck des Landwirtschaftsbetriebes auf dein Meiergute, Wirtschaftsführung im Interesse des Grundherrn und des Meiers, mit dem Rechte der Bauernfamilie auf ihr, das Meiergut zum Bauerngut ini wirtschaftlichen Sinne, also zur Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes ergänzendes Allod zu vereinigen suchte.
Das ganze Allodialvermögen der Meierfamilie war im 18. Jahr' hundert regelmäßig mit dem Meiergut in wirtschaftlicher Verbindung. Auch das bare Geld, das als Brautschatz oder auf fonstige Weise in den Besitz des Meiers gelangte, wurde entweder in Inventar des Hofes, also in Betriebskapital, umgewandelt oder konsumiert. Das Allod des Bauern, Bauten, Erbländereien, Vieh-, Hausund Ackergerät, der Nrautschatz der Frau, zum größten Teil ebenfalls Erbland, Vieh und Hausgerät, und schließlich der aus denselben Bestandteilen bestehende Vrautschatz des Interimswirtes mußten, wenn sie überhaupt nutzbar gemacht werde» sollte», i» Bestandteile des Bauerngutes verwandelt werden.
Nun aber war das Meiergut die Hauptsache, der Kern des Bauerngutes. Die übrigen so eng mit ihm verbundenen Bestandteile des Bauerngutes im wirtschaftlichen Sinne hatten rechtlich verschiedene Qualität, die auch zu einer wirtschaftlichen und körperlichen Trennung führen mußte. Nur in Verbindung mit dem Allod blieb das Meiergut ein Bauerngut in: Wirtschaftssinn, d. h. die Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes; nur als solche konnte es seinen Zweck erfüllen und dem Grundherr» und der Meierfamilie dienen. Jede Trennung des Allods vom Meiergute im Erbgang mußte entweder diesen Organismus auseinanderreißen, insbesondere den Hof von dem notwendigen Inventar entblößen, oder aber den Meier in verderbliche Schulden stürzen. Allerdings hatte das Meierrecht mit Rücksicht auf den Zweck des Meiergutes beim Erbgang immer nur ein Kind des Meiers, den Anerben, zur Nachfolge in das Meiergut berufen und jeden Anspruch seiner Miterben im Allod an das Meiergut ausgeschlossen. Aber das Recht der Geschwister am Allod, d. h.