Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/079
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an dem ganzen Inventar des Bauerngutes, blieb bestehen und schien mit den Zwecken des Bauerngutes als Meiergut nicht vereinbar. Hier half das Meierrecht nun in doppelter Weise,
Einerseits wurde ein Teil dieses Allods seiner Eigenschaft als Allod entkleidet und zu Meiergut gemacht, d. h an diesem sogenannten ilNoäium eum vilin, eoniunowiii hatte der Meier und seine Familie nur noch dasselbe Recht wie an den meierrechtlich besessenen Grundstücken.
Es bestand dies aliaäiuni euni vüia eoniunotum in der Hauptsache in einem Teile (bald die Hälfte, bald ein Drittel) des Wertes der Gebäude, den Zäunen, der Düngung im Lande und anderen ursprünglich allodialen Gegenständen. Eine Folge davon war, daß bei der Erbfolge in das Vermögen des Meiers der Anerbe auch diesen Teil des Bauerngutes ohne Entschädigungspflicht gegenüber seinen Miterben vorweg erhielt. Von dem übrigbleibenden Allod aber wurde der Wert des auf jedes Kind entfallenden Erbteiles festgesetzt.
Andererseits aber wurde das Vermögen des Meiers nicht durch Universalsuccession auf seine sämtlichen Erben vererbt, sondern nur ein Nachfolger repräsentierte den Erblasser, erhielt das ganze Vermögen in luUurll mit der Auflage, die Erbteile der übrigen Kinder diesen in der Form von Vrautschätzen oder Ablobuugen herauszuzahlen. Wie in alter Zeit die Meierwittwe, so erhielt im 18. Jahrhundert der Anerbe das ganze Vermögen des Meiers, den Hof mit Schuld und Unfchuld, bald zu dessen Lebzeiten durch die Hofesüber-gäbe, bald bei dessen Tode durch wirklichen Erbgang übertragen. Der Bauer hatte nur ein Kind, und dieses war der Anerbe. Die Geschwister aber hatten einen Anspruch gegen den Hofannehmer auf Auszahlung ihres Erbteiles in der Form des Vrautschatzes, wenn sie den Hof verließen, was gewöhnlich bei ihrer Verheiratung geschah. So lange sie unverheiratet waren, behielt der Bruder den Braut-schätz, sie blieben auf dem Hofe, wurden daselbst ernährt und dienten dem Bruder als Dienstboten.
So erhielt auch das Recht die Einheit des Meiervermögens, die wirtschaftlich deshalb gefordert wurde, weil es die Grundlage eines mirtfchaftlichen Organismus bildete.
Gerade hier sehen wir das Eingreifen der allgewaltigen Interessen der Hofeswirtschaft in alle Lebensverhältnisse der Meierfamilie am deutlichsten. Nach diesem durch das Meierrecht geschaffenen bäuerlichen Vermögensrecht starb der Meier schon, wenn er den Hof übergab, d. h. wenn er aufhörte Meier zu sein. Nicht seine Kinder